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Ministerial-Bekanntmachungen.
Der Basler Versicherungsgesellschaft gegen Feuerschäden, zu Basel, ist die Erlaub-
niß zum Geschäftsbetriebe im Großherzogthum widerruflich ertheilt worden und hat die-
selbe den Buchhändler C. L. O. F. Hoffmann allhier zum Haupt-Agenten bestellt.
Es wird Solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, zugleich mit dem
Bemerken, daß die Vollstreckbarkeit der, von diesseitigen Gerichten, resp. Schiedsge-
richten, in Streitigkeiten der genannten Gesellschaft mit diesseitigen Versicherten ge-
fällten rechtskräftigen Erkenntnisse, bezüglich ertheilten Aussprüche, im Kanton Basel-
stadt von dem Bestehen der Gegenseitigkeit abhängt, eine solche Gegenseitigkeit jedoch
rücksichtlich des Großherzogthums derzeit nicht obwaltet.
Weimar am 25. April 1867.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
J. von Helldorff.
Unter Bezugnahme auf das Gesetz vom 27. Februar d. J. (S. 51 des
Reg. Blatts v. J. 1867) wird hierdurch noch besonders darauf aufmerksam ge-
macht, daß — mit Vorbehalt der im §. 5 des Gesetzes vom 18. März 1851
bestimmten Steuerfreiheit und der mit anderen Staaten wegen der Besteuerung ge-
meinschaftlicher Beamten und Diener getroffenen Vereinbarungen — künftig auch
folgende bisher steuerfreie Arten des Einkommens der Besteuerung im Groß-
herzogthume unterliegen:
I. das Diensteinkommen, welches Staatsangehörige oder Fremde von
einem fremden Staate oder Hofe, ingleichen von einer ausländischen Ge-
meinde, Stiftung oder öffentlichen Anstalt beziehen, in dem Falle, wenn die Be-
zugsberechtigten ihren Wohnsitz im Großherzogthume haben, und
das Einkommen, welches Fremde aus Zinsrenten oder Dividenden von
solchen Aktiv-Kapitalien beziehen, welche von ihnen — sei es baar, oder in Staats-
oder Privat-Schuldbriefen, Aktien u. s. w. (§. 30 des Gesetzes vom 19. März
1851) — in Folge eines Dienst= oder Geschäfts-Verhältnisses im Großherzog-
thume an Behörden oder Privat-Personen als Kautionen eingezahlt oder hin-
terlegt worden sind.
An die hiernach betheiligten Steuerpflichtigen ergeht deshalb die Aufforderung,
die vorgedachten Dienst= und Renten-Bezüge innerhalb der durch das Gesetz vom
19. März 1851 bestimmten Fristen, zunächst also
bis zum Funfzehnten Juli dieses Jahres
bei den zuständigen Rechnungsämtern bezüglich Steuer-Lokal-Kommissionen ordnungs-
mäßig zur Versteuerung anzumelden und wird zugleich darauf aufmerksam gemacht,