Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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Ministerial-Bekanntmachungen. 
Der Basler Versicherungsgesellschaft gegen Feuerschäden, zu Basel, ist die Erlaub- 
niß zum Geschäftsbetriebe im Großherzogthum widerruflich ertheilt worden und hat die- 
selbe den Buchhändler C. L. O. F. Hoffmann allhier zum Haupt-Agenten bestellt. 
Es wird Solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, zugleich mit dem 
Bemerken, daß die Vollstreckbarkeit der, von diesseitigen Gerichten, resp. Schiedsge- 
richten, in Streitigkeiten der genannten Gesellschaft mit diesseitigen Versicherten ge- 
fällten rechtskräftigen Erkenntnisse, bezüglich ertheilten Aussprüche, im Kanton Basel- 
stadt von dem Bestehen der Gegenseitigkeit abhängt, eine solche Gegenseitigkeit jedoch 
rücksichtlich des Großherzogthums derzeit nicht obwaltet. 
Weimar am 25. April 1867. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Helldorff. 
Unter Bezugnahme auf das Gesetz vom 27. Februar d. J. (S. 51 des 
Reg. Blatts v. J. 1867) wird hierdurch noch besonders darauf aufmerksam ge- 
macht, daß — mit Vorbehalt der im §. 5 des Gesetzes vom 18. März 1851 
bestimmten Steuerfreiheit und der mit anderen Staaten wegen der Besteuerung ge- 
meinschaftlicher Beamten und Diener getroffenen Vereinbarungen — künftig auch 
folgende bisher steuerfreie Arten des Einkommens der Besteuerung im Groß- 
herzogthume unterliegen: 
I. das Diensteinkommen, welches Staatsangehörige oder Fremde von 
einem fremden Staate oder Hofe, ingleichen von einer ausländischen Ge- 
meinde, Stiftung oder öffentlichen Anstalt beziehen, in dem Falle, wenn die Be- 
zugsberechtigten ihren Wohnsitz im Großherzogthume haben, und 
das Einkommen, welches Fremde aus Zinsrenten oder Dividenden von 
solchen Aktiv-Kapitalien beziehen, welche von ihnen — sei es baar, oder in Staats- 
oder Privat-Schuldbriefen, Aktien u. s. w. (§. 30 des Gesetzes vom 19. März 
1851) — in Folge eines Dienst= oder Geschäfts-Verhältnisses im Großherzog- 
thume an Behörden oder Privat-Personen als Kautionen eingezahlt oder hin- 
terlegt worden sind. 
An die hiernach betheiligten Steuerpflichtigen ergeht deshalb die Aufforderung, 
die vorgedachten Dienst= und Renten-Bezüge innerhalb der durch das Gesetz vom 
19. März 1851 bestimmten Fristen, zunächst also 
bis zum Funfzehnten Juli dieses Jahres 
bei den zuständigen Rechnungsämtern bezüglich Steuer-Lokal-Kommissionen ordnungs- 
mäßig zur Versteuerung anzumelden und wird zugleich darauf aufmerksam gemacht,
	        
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