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Urkundlich haben Wir diesen Nachtrag als ein für das Jahr 1868 gültig es
allgemeines Landesgesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserm Großherzog-
lichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 12. Juni 1867.
Carl Alexander.
G. Thon. von Wintzingerode.
Nachtrag
zu dem Steuergesetze für die Jahre 1866,
1867 und 1868 vom 28. November
1865.
Ministerial-Bekanntmachungen.
Der Lebens-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft „Nordstern“ in Berlin ist die
nachgesuchte Konzession zum Geschäftsbetriebe im Großherzogthume widerruflich er-
theilt und ist von derselben der Inspektor Ernst Suhle, allhier, zum Haupt--Agenten
im Großherzogthume bestellt worden.
Es wird solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 18. Mai 1867.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
J. von Helldorff.
Nachdem zwischen der Großherzoglichen Staatsregierung, einerseits, und dem
Bundesrathe der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Namen der Kantone Ztürich,
Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg,
Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell (beide Rhoden), St. Gallen, Grau-
bünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf, anderer-
seits, unterm 21. d. M. eine Uebereinkunft dahin getroffen worden ist, daß die
Angehörigen des einen der beiden kontrahirenden Staaten, welche in
dem andern leben, ohne das Staatsbürger-Recht desselben erlangt
zu haben, in demselben weder zum Militairdienste noch zu einem
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