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II. In jedem Gemeindebezirke ist von dem Gemeindevorstande zunächst die
Liste der zur Theilnahme an der Wahl der Wahlmänner daselbst berechtigten voll-
jährigen männlichen Staatsangehörigen, welche das Bürgerrecht in einer Gemeinde
des Großherzogthums besitzen und denen die in den §§. 7, 51 und 55 des an-
gezogenen Gesetzes vorgeschriebenen Wahlerfordernisse nicht abgehen, sofort aufzu-
stellen und an einem öffentlich bekannt zu machenden Orte zur Einsicht für jeden
Ortseinwohner aufzulegen. Hierauf aber ist die Bekanntmachung des durch den
Bezirks -Direktor nach §. 58 des angezogenen Gesetzes anzusetzenden Wahltags,
bezüglich die Verfügung wegen Bildung der Urwahlbezirke zu gewärtigen.
III. Wegen Ernennung der nach dem Gesetz erforderlichen Wahl-Kommissare
bleibt weitere Bestimmung vorbehalten.
Weimar am 5. Juni 1867.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
J. von Selldorff.
Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben, nach erhaltenem Vortrag im
Großherzoglichen Gesammt-Ministerium, die in dem, dem Woldemar von Le-
wis of Menar zu Panten auf einen Leinsaat-Riffler unter dem 20. Juni v. J.
ertheilten Erfindungs-Patente (Reg. Blatt v. J. 1866, S. 110) festgesetzte Frist
zur Beibringung des vorschriftsmäßigen Einführungsnachweises um Ein Jahr, mithin
bis zum 20. Juni 1868, zu verlängern geruht.
Solches wird hierdurch zur Nachricht und Nachachtung bekannt gemacht.
Weimar am 5. Juni 1867.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
J. von Helldorff.
Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 12. April 1865 bringen
wir zur Kenntniß der betheiligten Behörden und des Publikums, daß der mit der
Führung der Gegenbücher über die Einnahmen bei der Großherzoglichen Haupt-
Staatskasse, ingleichen bei der mit derselben verbundenen Kasse für das landschaft-