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20 Silbergroschen Jahressteuer aufzunehmen, im entgegengesetzten Falle aber ist er
in die für Hunde mit 2 Thalern Jahressteuer angelegte Kolumne des Verzeichnisses
einzutragen.
S. 3.
Ohne den durch §. 2 des Gesetzes vom 12. Mai 1852 zur Entscheidung
im einzelnen Falle berufenen Behörden in ihrem pflichtmäßigen Ermessen vorzugrei-
sen, werden denselben als Anhaltepunkte für die Klassifikation der Hunde die nach-
stehenden Instruktionen ertheilt:
Als Bedarfshunde sind regelmäßig nur anzuerkennen: Schäferhunde,
Fleischerhunde, Hofhunde, Jagdhunde, Zughunde und Hunde, welche ent-
weder zur Bewachung von Gefangenen und öffentlichen Kassen, oder von
Polizei-, Steuer= und Forst-Aufsichtspersonen bei nächtlicher Ausübung
ihres Dienstes gehalten werden. Es gilt jedoch hierbei die als weitere
Regel einzuhaltende Einschränkung:
a) Jagdhunde sind als Bedarfshunde, und zwar mit einem Stück für
jeden Eigenthümer, nur insoweit anzuerkennen, als sie von Personen
gehalten werden, welche derselben zur Ausübung eines eigenen oder
erpachteten, oder Kraft eines von dem Jagdberechtigten ertheilten
ständigen Auftrags zu verwaltenden Jagdrechts bedürfen.
Den Schäfern sind für jede gesondert ausgetriebene Heerde höch-
stens zwei Bedarfshunde nachzulassen; dagegen ist jedem Fleischer,
sofern nicht ein weiter gehendes Bedürfniß für sein Fleischergewerbe
anzuerkennen ist, für sein Gewerbe nur ein Bedarfshund zuzuge-
stehen.
Die in Gehöften zur Bewachung derselben gehaltenen Hunde (Hof-
hunde) sind als Bedarfshunde nur dann anzuerkennen, wenn die
Lage des Gehöftes die gedachte Sicherheitsmaßregel nothwendig macht,
und wenn die Hunde bei Tag regelmäßig an der Kette gehalten
werden.
b
–
d) Von Zughunden sind jedem dieselben gebrauchenden Eigenthümer
höchstens zwei Stück als Bedarfshunde zuzulassen.
e.) Jeder Polizei-, Steuer-, Forst= oder zur Bewachung von Gefange-
nen oder öffentlichen Kassen angestellten Aufsichtsperson kann für den
Nachtdienst ein Bedarfshund zugestanden werden.
Insoweit die bei der Aufzeichnung vorgefundenen bezüglich angemeldeten Hunde
nach den vorstehenden Grundsätzen nicht als Bedarfshunde anzuerkennen sind, müssen
dieselben in die Kolumne mit 2 Thalern Jahressteuer eingetragen werden.