Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

107 
20 Silbergroschen Jahressteuer aufzunehmen, im entgegengesetzten Falle aber ist er 
in die für Hunde mit 2 Thalern Jahressteuer angelegte Kolumne des Verzeichnisses 
einzutragen. 
S. 3. 
Ohne den durch §. 2 des Gesetzes vom 12. Mai 1852 zur Entscheidung 
im einzelnen Falle berufenen Behörden in ihrem pflichtmäßigen Ermessen vorzugrei- 
sen, werden denselben als Anhaltepunkte für die Klassifikation der Hunde die nach- 
stehenden Instruktionen ertheilt: 
Als Bedarfshunde sind regelmäßig nur anzuerkennen: Schäferhunde, 
Fleischerhunde, Hofhunde, Jagdhunde, Zughunde und Hunde, welche ent- 
weder zur Bewachung von Gefangenen und öffentlichen Kassen, oder von 
Polizei-, Steuer= und Forst-Aufsichtspersonen bei nächtlicher Ausübung 
ihres Dienstes gehalten werden. Es gilt jedoch hierbei die als weitere 
Regel einzuhaltende Einschränkung: 
a) Jagdhunde sind als Bedarfshunde, und zwar mit einem Stück für 
jeden Eigenthümer, nur insoweit anzuerkennen, als sie von Personen 
gehalten werden, welche derselben zur Ausübung eines eigenen oder 
erpachteten, oder Kraft eines von dem Jagdberechtigten ertheilten 
ständigen Auftrags zu verwaltenden Jagdrechts bedürfen. 
Den Schäfern sind für jede gesondert ausgetriebene Heerde höch- 
stens zwei Bedarfshunde nachzulassen; dagegen ist jedem Fleischer, 
sofern nicht ein weiter gehendes Bedürfniß für sein Fleischergewerbe 
anzuerkennen ist, für sein Gewerbe nur ein Bedarfshund zuzuge- 
stehen. 
Die in Gehöften zur Bewachung derselben gehaltenen Hunde (Hof- 
hunde) sind als Bedarfshunde nur dann anzuerkennen, wenn die 
Lage des Gehöftes die gedachte Sicherheitsmaßregel nothwendig macht, 
und wenn die Hunde bei Tag regelmäßig an der Kette gehalten 
werden. 
b 
– 
d) Von Zughunden sind jedem dieselben gebrauchenden Eigenthümer 
höchstens zwei Stück als Bedarfshunde zuzulassen. 
e.) Jeder Polizei-, Steuer-, Forst= oder zur Bewachung von Gefange- 
nen oder öffentlichen Kassen angestellten Aufsichtsperson kann für den 
Nachtdienst ein Bedarfshund zugestanden werden. 
Insoweit die bei der Aufzeichnung vorgefundenen bezüglich angemeldeten Hunde 
nach den vorstehenden Grundsätzen nicht als Bedarfshunde anzuerkennen sind, müssen 
dieselben in die Kolumne mit 2 Thalern Jahressteuer eingetragen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.