860 B. Dispensir-Anstalten.
Brenn- und Erleuchtungs-Material für die Dispensir-Anstalten.
$. 23. (cfr. Lazareth-Reglement.)
Das für die Dispensir-Anstalten zum Heizen und zu den laboratorischen
Arbeiten erforderliche Brennmaterial, sowie das in denselben nothwendig
werdende Erleuchtungs-Material wird nicht besonders für Rechnung
des Arznei- etc. Fonds angekauft, sondern aus der Lazareth-Oekonomie
entnommen und in den Manualen des Lazareths über Brenn- und
Erleuchtungs-Material sub Tit. I. B. „Dienststuben und Krankenwärter-Wohnungen“
verrechnet.
Titel IV.
Versorgung einzeln stehender Kompagnien und Eskadrons, sowie der
ndwehr mit Arzneien und Verbandmitteln.
Einzelne Kompagnien oder Eskadrons. $. 24.
Der Regiments- oder Bataillons- Arzt, zu welchem einzelnstehende
Kompagnien oder Eskadrons gehören, versieht dieselben aus der Dispensir-Anstalt
des Stabs-Lazareths oder des gemeinschaftlichen Lazareths mit
den nöthigen Arzneien und Verbandmitteln, und aus dem ihm gegebenen
Arzneivorrathe besorgt (resp. lässt besorgen) dann der Hülfs-Arzt einfache,
trockene und flüssige Zusammensetzungen und leicht zu bereitende Infusa
und Dekokte. Die in der Anlage F. (zu $. 14) verzeichneten, vorräthig
zu haltenden Komposita sind den Hülfs-Aerzten solcher einzeln stehenden
Kompagnien oder Eskadrons in der Regel aus der Dispensir-Anstalt des
Stabs-Lazareths fertig zuzusenden, damit sie hiervon das weitere Dispensiren
für die Kranken besorgen können. Alle komplicirten Zubereitungen,
wenn sie angewendet werden sollen, müssen von dem Hülfs-Arzt aus der
städtischen Apotheke, auf Recepte und zum Einnehmen fertig verschrieben
werden, wogegen andere kleine arzneiliche Bedürfnisse, sowie die Nebenbedürfnisse
von einem Materialisten etc. am Orte selbst zu entnehmen
bleiben. Auf den nöthigen Ersatz der abgängig werdenden Arzneien und
Verbandmittel hat der Hülfs-Arzt bei seinem vorgesetzten Arzte zeitig
genug anzutragen.
Invaliden-Kompagnien. $. 25.
Für einzeln stehende Invaliden-Kompagnien oder Abtheilungen erhält,
so viel es sich thun lassen will, der dabei angestellte Arzt einen kleinen
Vorrath von Arzneien und Verbandmitteln aus der zunächst gelegenen
eingerichteten Dispensir-Anstalt. Aus diesem Vorrathe dispensirt derselbe,
wie es nach $. 24 bei einzelnen Eskadrons stattfindet. Den nöthigen
Ersatz des Abganges muss er zeitig genug bei der Kommission des betreffenden
Lazareths in Antrag bringen, um ausser den komplicirten Zubereitungen
so wenig als möglich aus der Stadt-Apotheke verschreiben zu
müssen. Wenn Detachements der Invaliden-Kompagnien an Orten stehen,
wo keine Militär-Aerzte befindlich sind, und Civil-Aerzte die Behandlung
der Kranken besorgen, müssen die Arzneien auf einzelne, von diesen
Aerzten verschriebene Recepte aus den Orts-Apotheken entnommen werden,
mit welchen wegen des von den letzteren zu gewährenden Rabatts ein
Abkommen zu treffen ist.
Beschaffung der Arzneien bei zu grosser Entfernung einer
Dispensir-Anstalt durch Ankauf etc. 26.
Wo die Entfernung einer Kompagnie oder Eskadron oder einer Invaliden-Kompagnie
oder deren Abtheilung von einem Stabs- oder andern,