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Artikel 97.
An Stelle des Artikel 11 Abs. 1.
Wird im Inlande erzeugtes Bier in Gebinden in das Ausland ausgeführt, so hat der
Ausführende für jede Sendung, welche mindestens sechzig Liter beträgt, Anspruch auf Rück-
vergitung des Malzaufschlages.
Artikel 98.
An Stelle des Artikel 17 Abs. 2 und 3.
Unter diesem Verbote ist ein Ueberschuß nicht begriffen, welcher nicht mehr als acht Liter
vom Hektoliter trockener oder eingesprengter Frucht beträgt.
st das Verhältniß der Ueberschreitung nach ganz oder theilweise geschehener Bearbeitung
des Malzes erst zu ermitteln, so sind je nach erkannter, im Beanstandungefolle durch Sach-
verständige festzustellender Eigenschaft des Malzes als trocken oder eingesprengt beim Bruche
auf Steinmühlen einhunderteinundvierzig Liter gebrochenen Einsprengmalzes gleich einem Hekto-
liter ungebrochenen Einsprengmalzes; dann einhunderteinundzwanzig Liter gebrochenen Trocken-
malzes gleich einem Hektoliter ungebrochenen Trockenmalzes; endlich beim Bruche auf Walz-
mühlen einhundertneunundzwanzig Liter gebrochenen Malzes gleich einem Hektoliter ungebro-
chenen Malzes zu rechnen. Im Zweifelsfalle ist anzunehmen, daß Trockenmalz zur Mühle
gebracht worden ist.
Artikel 99.
An Stelle des Artikel 24.
Wer zur Zeit des Eintrittes der Wirksomkeit gegenwärtigen Gesetzes neben einem auf-
schlagpflichtigen Geschäfte eine Malzmühle oder Quetschmaschine besitzt, darf dieselbe vorbehalt-
lich der Vorschrift des Artikel 23 Abs. 4 noch achtzehn Monate lang in bisheriger Weise unter
aufschlagamtlicher Controle benützen.
Nach Ablauf dieser Frist darf die Malzmühle nur noch benützt werden, wenn sie mit
dem im Artikel 25 Abs. 1 bezeichneten Messungsapparate versehen ist.
Artikel 100.
An Stelle des Artikel 27 Abs. 6.
Die Haltung von Futterschrotmühlen ohne Controlapparat ist Landwirthen, Gemeinden
und Genossenschaften, welche kein aufschlagpflichtiges Geschäft betreiben, unter der in bisheriger
Weise erfolgten Genehmigung und unter bisheriger Controle gestattet. Die nöthigen Control-
maßregeln werden durch oberpolizeiliche Vorschriften getroffen.
Artikel 101.
An Stelle des Artikel 42.
Ergibt sich der Verdacht, daß außerhalb der Mühlen und Betriebsorte Aufschlaggefährden
vorgenommen oder gefördert werden, so ist der Aufschlagbedienstete berechtigt, auch in anderen
Gebäuden und Oertlichkeiten in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang Nachschau
zu pflegen, um die Gefährde zu entdecken und die Spuren der That, sowie die Ueberführungs-
mittel unversehrt zu erhalten, bis die richterliche Thätigkeit für Ermittlung des Thatbestandes
herbeigeführt sein wird.
Haussuchungen können nur zu der in Absatz 1 bezeichneten Zeit und nur unter Zuziehung
der Ortspolizeibehörde vorgenommen werden, welche die sofortige Begleitung nicht verweigern
darf, wenn sie den ihr mitgetheilten Verdacht für begründet erachtet.