Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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Bemerkungen:

 

 

 

 

 

 

 

Tabelle  B.
Geschäfts-Mebersicht  des  Bisziplinarhofes
für  das  Jahr  188.  )
J  Bohl
0  27
9  ½W2
*  g  .
3  S  Bemerkungen
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2  .
–  ————
1  I.  Beschlüsse  auf  Grund  der  Art.  14  Abs.  3,
15  und  21  Abs.  3  des  Disziplinargesetzes  s
II.  Beschwerden!)
2  waren  anhäniig  1
3  hierunter  aus  dem  Vorjahre  E
4  wurden  erledigt2)
5  hievon  für  begründet  erklärts)  6
6  blieben  unerledigt  .
III.  Berufungen  )
7  waren  anhängig  ...
8  hierunter  aus  dem  Vorjahre
9  wurden  erledigtttt)
10  hievon  durch  Abänderung  des  Urtheils
  erster  Instanz
11  blieben  unerledigt.

 

1)  Ist  ein  Beschluß  oder  ein  Urtheil  sowohl  von  der  Staatsamwaltschaft  als  von  dem  Beschuldigten

  angefochten  worden,  so  sind  die  beiderseitigen  Beschwerden  oder  Bernfungen  zusammen
nur  als  eine  Beschwerde  oder  eine  Berufung  in  Ansatz  zu  bringen.

2)  Beschwerden  und  Berufungen  sind  erst  dann  als  erledigt  zu  erachten,  wenn  die  Akten

an  die  Disziplinarkammer  abgegeben  worden  sind.

3)  wenn  auch  nur  theilweise.