Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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gegebenen Grenzen zu erkennen, gegen den Verbreiter jedoch nur unter der Vor- 
aussetzung, daß er von der Unrichtigkeit Kenntniß gehabt hat. 
Art. 9. 
Uebertretungen der Vorschriften dieses Abschnitts verjähren in sechs Monaten. 
Von den Strafen der durch Druckschriften begangenen Verbrechen 
oder Vergeben. 
Art. 10. 
Wer durch eine Druckschrift sich eines Verbrechens oder Vergehens schuldig 
macht, verfällt in diejenige Strafe, mit welcher die bestehenden Gesetze, namentlich 
das Strafgesetzbuch dieses Verbrechen oder Vergehen bedrohen. 
Art. 11. 
Die Uebertretungen der Strafgesetze durch die Presse sind dann als vollendet 
anzusehen, wenn die sträfliche Schrift in Verkehr gesetzt oder sonst verbreitet worden 
ist. Als Versuch gelten sie, wenn nach Vollendung des Drucks die auf Verbreitung 
der Druckschrift gerichteten Handlungen ihren Anfang genommen haben. 
Art. 12. 
Bei der Verurtheilung wegen eines durch eine Druckschrift begangenen Ver- 
brechens oder Vergehens kann sogleich auf Vernichtung der für strafbar erklärten 
Druckschrift in Bezug auf alle Exemplare erkannt werden, welche mit Beschlag be- 
legt (Art. 20 und 21), in dem Besitz des Verfassers, Redakteurs, Herausgebers, 
Verlegers, Kommissionärs, Buchhändlers, Druckereibesitzers oder solcher Privat- 
Personen sich befinden, die sie nicht lediglich zum eigenen Gebrauch an sich gebracht 
haben. 
Die Vernichtung ist so weit wie möglich auf den strafbaren Theil der Druck- 
schrift zu beschränken. Ebenso hat das Straferkenntniß einer Wiederholung des 
Abdrucks des für strafbar erklärten Inhalts durch entsprechende Verfügung über die 
zur Herstellung gebrauchten Platten oder Formen entgegen zu wirken. 
Art. 13. 
Die Personen, welche zum Erscheinen und beziehungsweise Verbreiten einer 
strafbaren Druckschrift mitgewirkt haben, sind in folgender Ordnung verantwortlich: 
1) der Verfasser, insofern mit dessen Wissen und Willen Druck und Heraus- 
gabe erfolgt sind, 
2) der Herausgeber, 
3) der Verleger, oder wenn dieser sein Geschäft nicht selbst betreibt, sein Ge- 
schäftsführer oder der Kommissionär, 
4) der Druckereibesitzer, 
5) der Verbreiter, sofern er Kenntniß von dem Jnhalt hat.
	        
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