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8. 137.
Interesse der Erbverpachter und Erbzins-Herren.
Sind Ablösungs-Kapitale an die Besitzer von Erbpacht= oder wirklichen Erb-
zins= (emphyteutischen) Grundstücken zu bezahlen, so sind dieselben zuvörderst zur
Befriedigung derjenigen durch die Grundstücke sicher gestellten Real-Gläubiger, deren
Forderungen von dem Erbverpachter oder Erbzins-Herrn anerkannt werden müssen,
in Ermangelung solcher Real-Gläubiger aber zur Sicherung des Interesses der ge-
dachten Obereigenthümer zur Ablösung aller etwa auf diesen Grundstücken haften-
den, nach gegenwärtigem Gesetze ablösbaren Leistungen und Lasten und enrlich zur
Befriedigung der sonstigen Real-Gläubiger zu verwenden. Was nach Erreichung
dieser Zwecke irgend noch übrig bleiben sollte, ist dem Besitzer des berechtigten
Grundstücks zu völlig freier Verfügung zu stellen.
S. 138.
Sicherstellung der Wiederkaufsberechtigten.
Wenn ein Wiederkaufsrecht an einem Grundstück eingeräumt worden, so ist
entweder ein gewisser Preis, z. B. die vorige Kaufsumme, im Voraus bestimmt
oder bloß festgesetzt worden, daß das Grundstück nach dem durch Würderung zu
ermittelnden Werth, welchen es bei Ausübung des Wiederkaufsrechts haben wird,
überlassen und übernommen werden soll. Im ersten Fall ist der Wiederkaufsberech-
tigte befugt, eine dem Eigenthümer des fraglichen Grundstücks etwa gezahlte Ab-
lösungssumme bei Ausübung des Wiederkaufsrechts an der im Voraus bestimmten
Kaufsumme zu kürzen, insofern jene nicht zu bleibenden Verbesserungen des Grund-
stücks verwendet worden ist.
Im zweiten Fall versteht sich von selbst, daß bei künftiger Würderung des
Grundstücks auf die durch die Ablöfung eingetretene Werthsverminderung Rücksicht
genommen werden wird. Sollte jedoch ein Wiederkaufsberechtigter nachweisen, daß
zufolge eigenthümlicher Verhältnisse sein Interesse durch die Ablösung gefährdet und
eine diesfallsige Sicherstellung nöthig werde, so ist ihm eine solche nach dem Er-
messen der Spezial-Kommission zu bestellen.
§. 139.
Entschädigung des Nutznießers eines berechtigten Grundstücks.
Der Nutznießer eines berechtigten Grundstücks erhält für den Fall der Ab-
lösung von Gerechtsamen desselben durch Rente diese für die Dauer seines Nieß-
brauchs und hat felbige vom Inhaber des verpflichteten Grundstücks unmittelbar zu
erheben.