Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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8. 207. 
Uebergangsbestimmung. 
Auch über die zur Zeit des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes (§. 230) 
anhängigen Oberberufungen entscheidet die Revisions -Kommission, ohne daß jedoch 
die in dem §. 206 festgesetzte Beschränkung der Zuständigkeit zur Anwendung kommt. 
Die über diese Oberberufungen bei dem Appellations-Gericht bezüglich bei dem 
Staats-Ministerium schon befindlichen Akten sind an die Revisions-Kommission zur 
Ertheilung der letztinstanzlichen Entscheidung abzugeben. 
S. 208. 
Berufungseinwendung. 
Berufungen und Oberberufungen sind binnen zehntägiger Nothfrist von der 
Eröffnung an bei derjenigen Spezial-Kommission, welche die angefochtene Entschei- 
dung eröffnet hat, mündlich oder schriftlich einzuwenden. 
Eine spezielle Angabe der Beschwerden ist nicht erforderlich. 
§. 209. 
Instruirung der Berufung und Oberberufung. 
Die Spezial-Kommission leitet sodann das im Gesetz vom 4. März 1842 
8§. I, II, III angeordnete Verfahren und sendet die Akten an die General-Kom- 
mission ein. 
§. 210. 
Fortsetzung. 
Ist in Fällen der im §. 180 gedachten Art die Entscheidung in erster Instanz 
ohne Zuziehung mehrer von den Parteien gewählter Sachverständiger erfolgt, so 
steht es dem Appellanten frei, bei Einwendung der Berufung die nachträgliche Ver- 
nehmung von Sachverständigen zu beantragen und seinerseits binnen anderweiter 
vierzehntägiger Ausschlußfrist einen solchen zu benennen; in solchem Fall hat die 
Gegenpartei das Recht, nach erfolgter Mittheilung der von dem Gegner getroffenen 
Wahl innerhalb gleicher vierzehntägiger ausschließlicher Frist ebenfalls einen Sach- 
verständigen zu benennen. 
Sind in den im §. 180 gedachten Fällen in erster Instanz keine von den 
Parteien selbst gewählte Sachverständige zugezogen worden und hat auch der Ap- 
pellant in zweiter Instanz von dem vorstehend ihm eingeräumten Recht keinen Ge- 
brauch gemacht, so steht dem Ober-Appellanten das Recht zu, bei Einwendung der 
DOberberufung einen Sachverständigen zu benennen und es findet in solchem Fall 
das vorstehend geordnete Verfahren Statt. 
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