Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

  
  
  
  
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Vorschriften für den Gebrauch. 
1) Das Einnahme-Journal umfaßt den Zeitraum des Erntejahres. Bis zu seinem, Ende Juni 
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des auf die Ernte folgenden Jahres stattfindender Abschlusse sind die eingehenden Steuerzah- 
lungen der Reihe nach, wie sie erfolgen, unter fortlaufender, von Eins anfangender Nummer 
anzuschreiben. 
Die Einnahmen am Schlusse jeden Tages werden mit den übrigen Einnahmen an indirekten 
Abgaben in die Kassenbücher übernommen und es wird demnächst das Einnahme-Journal mo- 
natlich abgeschlossen, aber fortlaufend bis zum Quartal-Schlusse summirt. Die Summen aller 
4 Quartale werden beim Abschluß des Einnahme-Journals wiederholt und aufgerechnet. Die 
in dieser Weise dargestellte Einnahme des Erntejahres muß mit dem Betrage in den Spalten 
1! und 14 der General-Rekapitulation für das abgeschlossene Anmelde= Register Übereinstimmen.
	        
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