Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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Zeit  erlediget  angesehen,  und  so  in  der  Tabelle
  angezeigt  werden.

G.  33.  Bet  ganz  oder  zur  Zeit  erledigten
  Verlassenschaften  wird  die  Art  und  das
Datum  der  Erledigung  in  der  Kolumne  III.
angegrbenz  Bei  unerledigeen  Erbschaften  sind
jene  Umstaͤnde,  Verhaͤltniße  oder  Handlungen,
  von  welchen  der  Fortgang  und  die  Endigung
  der  Sache  abhänge,  so  genau  anzuführen,
  als  zur  Beurtheilung  der  gesezmaßt"
zen  richlerlichen  Thätägkeie  nothwendig  ist.

&.  34.  Diese  Tabelle  wird  jährlich  nur
elmmal  eingesendet.

D.  Ueber  die  Pflegschaften.

I.  35.  Jede,  es  sey  einfach  oder  doppelc,
verwaiseten  minderjéhrigen,  ehelichen  oder
unehelichen  Kinder,  auch  jene  großjährigen
Personen,  welche  wegen  Abwesenheit,  Ge#
stes  Schwäche  oder  Verschwendung  ihrer  selöst
oder  wenigstens  ihres  Vermäögens  nicht  mächtig
  sind,  stehen  unter  Pflegschaft,  worüber
den  Gerichten  die  Leitung  und  Aufsicht  obliegt,
  und  jede  solche  Pflegschaft  muß  in  der
Tabelle  angezeigt  werden,  wenn  gleich  der
noch  lebende  Vater  die  gesezliche  Tutel  hat,
eder  das  Vermögen  des  Minderjährigen  bis
ur  Volljährigkeit  eder  Standes  Veränderung
auf  dem  Anwesen  liegen  bleibt,  oder  nach
gewissen  Jahren  und  in  Fristen  hinausbezahlte
wird,  und  aus  irgend  einem  Grunde  keine
Rechnung  über  die  Pflegschaft  zu  stellen  ist.

F.  36.  Minderjährigkeit  wird  bei  dieser
Tabelle  in  der  Regel  als  Ursache  der  Pflegschaft
  vorausgesezt,  daher  ist  nur  bei  jenen

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Personen,  welche  aus  einer  andern  Ursache
unter  Kuratel  stehen,  diese  Ursache  in  der
lezten  Kolumne  bei  den  Bemerkungen  anzuführen.
  ·

Zcz7.DenUnkergertchtenmachen  Wir
es  zur  strengen  Pflicht,  und  die  Obergerichte
weisen  Wir  an,  sorgfältig  darüber  zu  wachen,
  daß  bei  jeder  Pflegschaft,  deren  rechtliche
  Ursache  aufgehört  hat,  insbesondere  bei
den  Pflegschaften  wegen  Minderjährigkeie  nach
erlaugter  Großjährigkeit  eines  jeden  Pflegbefohlenen
  von  Anntswegen  alles  dassjenige
verfüge  werde,  was  zur  Ausantwertung  des
Vermögens  samt  der  SchluNechnung  erfoderlich
  ist.

§.  38.  In  der  Kolumne  I.  wird  bei
Minderfährtgen  Namen,  Stand  und  Gewerbe
  des  Vaters  angefuͤhrt;  faͤmtliche  Kinder
  eines  Vaters  werden  nur  als  eine  Pflegschaft
  unter  einer  Numer  vorgetragen,  jedes
Kind  aber  von  dem  andern  durch  fortlaufende
  Buchstaben  unterschieden.  Bei  dem
Alter  eints  jeden  Pflegbefohlenen  ist,  wo  es
geschehen  kann,  dessen  Geburts  Tag  anzuführen.


K.  30.  Der  Anfang  der  Pflegschaft  wird
in  der  Kolumne  ll.  mit  jenem  Tage  bezeichnet,
  wo  dem  Gerichte  die  Veranlassung
zur  Kuratel  bekannt  wurde.

I.  40  In  der  Kolumne  III.  wird  sodann
  der  Tag  angezeigt,  an  welchem  das
Gericht  den  Pfleger  bestellt  oder  bestätiget.
hat.

"5.  41.  Wie  viel  das  Vermögen  eines
Pflegbefohlenen  betrage,  worin  dasselbe  be-