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Zeit erlediget angesehen, und so in der Tabelle
angezeigt werden.
G. 33. Bet ganz oder zur Zeit erledigten
Verlassenschaften wird die Art und das
Datum der Erledigung in der Kolumne III.
angegrbenz Bei unerledigeen Erbschaften sind
jene Umstaͤnde, Verhaͤltniße oder Handlungen,
von welchen der Fortgang und die Endigung
der Sache abhänge, so genau anzuführen,
als zur Beurtheilung der gesezmaßt"
zen richlerlichen Thätägkeie nothwendig ist.
&. 34. Diese Tabelle wird jährlich nur
elmmal eingesendet.
D. Ueber die Pflegschaften.
I. 35. Jede, es sey einfach oder doppelc,
verwaiseten minderjéhrigen, ehelichen oder
unehelichen Kinder, auch jene großjährigen
Personen, welche wegen Abwesenheit, Ge#
stes Schwäche oder Verschwendung ihrer selöst
oder wenigstens ihres Vermäögens nicht mächtig
sind, stehen unter Pflegschaft, worüber
den Gerichten die Leitung und Aufsicht obliegt,
und jede solche Pflegschaft muß in der
Tabelle angezeigt werden, wenn gleich der
noch lebende Vater die gesezliche Tutel hat,
eder das Vermögen des Minderjährigen bis
ur Volljährigkeit eder Standes Veränderung
auf dem Anwesen liegen bleibt, oder nach
gewissen Jahren und in Fristen hinausbezahlte
wird, und aus irgend einem Grunde keine
Rechnung über die Pflegschaft zu stellen ist.
F. 36. Minderjährigkeit wird bei dieser
Tabelle in der Regel als Ursache der Pflegschaft
vorausgesezt, daher ist nur bei jenen
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Personen, welche aus einer andern Ursache
unter Kuratel stehen, diese Ursache in der
lezten Kolumne bei den Bemerkungen anzuführen.
·
Zcz7.DenUnkergertchtenmachen Wir
es zur strengen Pflicht, und die Obergerichte
weisen Wir an, sorgfältig darüber zu wachen,
daß bei jeder Pflegschaft, deren rechtliche
Ursache aufgehört hat, insbesondere bei
den Pflegschaften wegen Minderjährigkeie nach
erlaugter Großjährigkeit eines jeden Pflegbefohlenen
von Anntswegen alles dassjenige
verfüge werde, was zur Ausantwertung des
Vermögens samt der SchluNechnung erfoderlich
ist.
§. 38. In der Kolumne I. wird bei
Minderfährtgen Namen, Stand und Gewerbe
des Vaters angefuͤhrt; faͤmtliche Kinder
eines Vaters werden nur als eine Pflegschaft
unter einer Numer vorgetragen, jedes
Kind aber von dem andern durch fortlaufende
Buchstaben unterschieden. Bei dem
Alter eints jeden Pflegbefohlenen ist, wo es
geschehen kann, dessen Geburts Tag anzuführen.
K. 30. Der Anfang der Pflegschaft wird
in der Kolumne ll. mit jenem Tage bezeichnet,
wo dem Gerichte die Veranlassung
zur Kuratel bekannt wurde.
I. 40 In der Kolumne III. wird sodann
der Tag angezeigt, an welchem das
Gericht den Pfleger bestellt oder bestätiget.
hat.
"5. 41. Wie viel das Vermögen eines
Pflegbefohlenen betrage, worin dasselbe be-