Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Als ortsübliche Pachtpreise können hierbei jedoch regelmäßig nicht die bei 
Zupachtung einzelner Grundstücke zu bestehenden Wirthschaften, sondern nur die bei 
Verpachtung ganzer Wirthschaften erzielten Pachtpreise angesehen werden. 
8. 58. 
Hinsichtlich der Einschätzung des Einkommens aus Gebäuden (Gebäude-Rente) 
ist zu beachten: 
1) 
2) 
3) 
Die zum Betriebe der Landwirthschaft dienenden Wirthschaftsgebäude, 
welche ein selbstständiges Einkommen nicht gewähren und deren Einfluß auf 
den Ertrag des landwirthschaftlichen Gewerbes bei der Einschätzung der 
Boden-Rente Berücksichtigung mit zu finden hat (§. 62 des Gesetzes), unter- 
liegen einer besondern Einschätzung nicht. 
Die zum Betriebe anderer Gewerbe als der Landwirthschaft, z. B. 
Fabriken und Manufakturen, Handwerken, Ziegeleien, Brauereien, Brennereien 
und dergleichen dienenden Gebäude gehören zwar zum Anlage-Kapital solcher 
Gewerbe, und es ist daher bei der Einschätzung des Gewerbs-Einkommens 
nach §. 66 des Gesetzes je nach der Schwunghaftigkeit und Einträglichkeit 
des Geschäftes ein höherer oder geringerer Ertrag von denselben als zu 
versteuerndes Einkommen mit zu veranschlagen. So lange jedoch die Trennung 
der Orts-Quote II. Theils in zwei Abtheilungen besteht, ist der Betrag, welcher 
hiernach auf die zum Gewerbebetrieb dienenden Gebäude zu veranschlagen 
ist, zur ersten Abtheilung getrennt einzuschätzen oder, im Falle sie vermiethet 
sind, der Miethzins mit Abrechnung des Unterhaltungsaufwandes (§. 59) 
als Einkommen des Vermiethers einzustellen (§. 65 des Gesetzes). Bei 
der Einschitzung des Einkommens von solchem Gewerbebetriebe zur zweiten 
Abtheilung ist auf die bereits erfolgte Einschätzung des Ertrags der Gebäude 
die geeignete Rücksicht zu nehmen. 
Die Wohnungen der Steuerpflichtigen selbst, ihrer Familien und persön- 
lichen Dienerschaft, mit Einschluß der dazu gehörigen, nicht zu landwirth- 
schaftlichen oder sonst gewerblichen Zwecken dienenden Wirthschaftsräume 
unterliegen überall der besondern Einschätzung, auch bei den Landwirthen 
und Gewerbtreibenden, da die Wohnungen nicht zum Anlage-Kapital oder 
den Betriebsmitteln des Gewerbes gehören, sondern der Befriedigung eines 
allgemeinen Lebensbedürfnisses dienen, und der Theil des Einkommens, 
welcher für solche verwendet wird, nicht von der Versteuerung befreit ist 
(§. 66 alin. 2 des Gesetzes).
	        
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