Full text : Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

314  IV.  Präfidium.  Art.  14.  15.

wonach  der  Reichshaushalts-Etat  alljährlich  durch  Gesetz  festgestellt  werden
muß.  Die  Tätigkeit  des  Bundesrats  und  Reichstags  kann  also  schon  aus
diesem  Grunde  in  keinem  Jahre  ganz  entbehrt  werden.

Nach  dem  Wortlaut  des  Art.  13  kann  der  Bundesrat  nur  dann  ohne
den  Reichstag  berufen  werden,  wenn  dies  zur  Vorbereitung  von  Arbeiten
erforderlich  ist,  deren  weitere  Erledigung  dem  später  einzuberufenden  Reichstag,
obliegt.  Diese  Bestimmung  ist  nach  der  Praxis  gegenstandslos,  denn  schon
seit  langer  Zeit  ist  die  Geschäftslage  des  Bundesrats  derart,  daß  seine  Anwesenheit
  zur  Vorbereitung  der  dem  Reichstage  zu  machenden  Vorlagen
dauernd  erforderlich  ist.  Seit  1888  hat  keine  förmliche  Einberufung  des
Bundesrats  mehr  stattgefunden,  weil  seitdem  der  Bundesrat  nicht  aufgehört
hat  versammelt  zu  sein;  vgl.  Art.  12  II.  Ein  Widerspruch  zu  der  Bestimmung
des  Art.  13  liegt  in  dieser  Praxis  ebensowenig  wie  in  den  durch  mehrere
Jahre  fortgesetzten  Vertagungen  des  Reichstags,  die  eine  alljährliche  Berufung
  des  Reichstags  ebenfalls  erübrigen,  weil  im  Sinne  des  Zweckes  der
Verfassungsbestimmung  nicht  die  alljährliche  Berufung,  sondern  nur  der
Umstand  wesentlich  ist,  daß  die  gesetzgebenden  Körperschaften  in  jedem  Jahre
versammelt  sind;  vgl.  v.  Seydel  S.  168.

Aus  Art.  13  ergibt  sich  zugleich  eine  Begrenzung  der  Frist,  binnen
welcher  nach  Ablauf  der  Legislaturperiode  Neuwahlen  vorgenommen  werden
müssen.  Auch  in  diesem  Falle  ist  dafür  zu  sorgen,  daß  der  Reichstag  alljährlich
  einberufen  werden  kann.  Darauf  weist  mit  Recht  Laband  1  S.  296
hin.  Für  den  Fall  der  Auflösung  des  Reichstags  ist  die  Frist  für  die
Neuwahlen  und  die  neue  Berufung  durch  Art.  25  besonders  bestimmt.

Artikel  14.

Die  Berufung  des  Bundesrates  muß  erfolgen,  sobald  sie  von  einem
Drittel  der  Stimmenzahl  verlangt  wird.

Gegenüber  dem  faktisch  bestehenden  Zustande  ist  die  Bestimmung  des
Art.  14  gegenstandslos  wegen  des  bereits  bei  Art.  121II  und  Art.  13  hervorgehobenen
  Umstandes,  daß  seit  vielen  Jahren  der  Bundesrat  mit  Rückficht
auf  seine  Geschäftslage  dauernd  versammelt  ist.  Da  aber  dieser  Zustand
nur  tatsächlich  und  nicht  verfassungsmäßig  besteht,  so  wird  durch  Art.  14
ein  schon  durch  seine  Existenz  bedeutungsvolles  Minoritätsrecht  begründet.
Der  Antrag  von  20  Stimmen  kann  stets  die  Berufung  des  Bundesrats
herbeiführen.  Es  könnte  also  gegen  den  Willen  Preußens  die  Berufung
des  Bundesrats  beantragt  werden  von  Bayern,  Sachsen,  Württemberg,
Baden  und  Hessen  gemeinschaftlich,  die  zusammen  über  20  Stimmen  verfügen,
  oder  von  den  übrigen  kleineren  Staaten,  denen  sogar  noch  eine
Stimme  fehlen  kann.  Die  über  ein  Drittel  der  Stimmen  verfügenden  kleinsten
Deutschen  Staaten  haben  kaum  den  territorialen  Umfang  und  die  Einwohnerzahl
  einer  größeren  preußischen  Provinz.

Artikel  15.
Der  Vorsitz  im  Bundesrate  und  die  Leitung  der  Geschäfte  steht  dem
Reichskanzler  zu,  welcher  vom  Kaiser  zu  ernennen  ist.