Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1288  Nr.  183.  1917.

Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeri  i
Budapester  Straße  5,  melden.  Die  Meldungen  haben  auf  den  seriums,  Veri  6t
drucken  zu  erfolgen,  welche  ordnungsgemäß  auszufüllen  sind.  Die  Vordrucke  sind  bei  dem
Lederzuweisungsamt  anzufordern.  Die  Meldungen  sind  für  das  meldepflichtig  gewordene
  Gefälle  innerhalb  zehn  Tagen  nach  Eintritt  der  Meldepflicht  zu  erstatten.  88

 

Gefälle  aus  militärischen  Schlachtungen  usw.

 

g  8.

Gefälle  aus  militärischen  Schlachtungen,  den  Operations-,  Etappen=  oder  besetzten
feindlichen  Gebieten.

a)  Das  aus  militärischen  Schlachtungen  (auch  des  Inlandes)  sowie  das  aus
den  besetzten  Gebieten  stammende  Gefälle  —  mit  Ausnahme  der  im  Eigentum
  der  Kaiserlichen  Marine  befindlichen  Häute  und  Felle  —  ist  beschlagnahmt;
  seine  Ablieferung  und  Verwendung  ist  durch  besondere  Vorschriften
geregelt.

b)  Gestattet  ist  der  Bezug  des  von  dem  Absatz  a  dieses  Paragraphen  betroffenen
Gefälles  nur  von  der  Verteilungsstelle.

 

Sehandlung  des  Gefälles  beim  Gerber.  I

§9.
Behandlung  der  Häute  und  Felle  nach  Ablieferung  an  den  Gerber.

Trotz  der  Beschlagnahme  bleibt  die  Verarbeitung  der  von  den  88  2  und  s  dieser
Bekanntmachung  betroffenen  Häute  und  Felle  zu  Leder“)  Towie  die  Verfügung  über  die
hergestellten  Erzeugnisse  “)  gestattet,  sofern  die  folgenden  Vorschriften  beobachtet  werden
oder  worden  sind:

a)  Die  Verarbeitung  und  Zurichtung  "““)  bis  zum  gebrauchsfertigen  Leder
muß  im  eigenen  Betriebe  erfolgen.

b)  Die  Verarbeitung  und  Zurichtung  hat  zu  den  vom  Lederzuweisungsamt
jeweils  vorgeschriebenen  Lederarten  zu  erfolgen.  ç

c)  Das  Spalten  von  Ochsen-,  Kuh=  und  Rinderhäuten  (auch  im  weiteren
Fabrikationsgange)  ist  nur  insoweit  erlaubt,  als  es  zur  Erreichung  gleichmäßiger
  Dicke  des  Kernstücks  notwendig  ist.  Spalte  müssen,  soweit  sie  nicht
unverzüglich  als  Leimleder  Verwertung  finden,  binnen  Monatsfrist  im

 

 

K)  Auf  die  Bekanntmachung,  betreffend  Verbot  künstlicher  Beschwerung  von  Leder,  Nr.  Ch.
II.  588/10.  15.  K.R.A.,  wird  hingewiesen.

*“)  Zu  beachten  sind  die  besonderen  Bestimmungen  der  Bekanntmachung  Nr.  L.  888/7.  17.
K.R.A.,  betreffend  Höchstpreise  und  Beschlagnahme  von  Leder.  k4%

**"“)  Firmen,  die  nachweislich  außerstande  sind,  das  Leder  selbst  sachgemäß  zuzurichten,
können  gemäß  §  12  eine  Ausnahmebewilligung  beantragen.