Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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findet. In ihr sind alle Urkunden und Gelder, soweit dieselben nicht zur Besor- 
gung der laufenden Geschäfte gebraucht werden, aufzubewahren. 
Die Hauptkasse steht unter der Aufsicht des Vorstandes und es hat jedes 
Mitglied desselben die Befugniß, sich zu jeder Zeit von dem Bestande derselben zu 
überzeugen und auf deren Prüfung anzutragen. Vergl. auch §. 44 u. §. 56. 
Der Rendant hat die Hauptrechnung der Gesellschaft und die Spezialrechnun- 
gen, welche ihr zur Unterlage dienen, ebenso, wie die Rechnungen über den Reserve- 
und Erneuerungsfonds alljährlich mit dem 31. Dezember albzuschließen und aufzu- 
stellen. Außerdem ist von ihm am Schlusse eines jeden Monats eine llebersicht 
über den Stand der Kasse anzufertigen und dem Vorstande zu überreichen. 
§. 74. 
Der Sekretär. 
Dem Sekretär liegt ob, auf Grund der gefaßten Resolutionen Seitens des 
Vorstandes Conzepte zu Ausfertigungen, Rückantworten, Bekanntmachungen 2c. zu 
entwerfen, insoweit sich dieser Arbeiten die Vorstandsmitglieder nicht selbst unter- 
ziehen, eine Geschäftsregistrande zu führen, die Akten in Ordnung zu halten, die 
Protokolle bei Sitzungen des Vorstandes oder Verwaltungsrathes, insofern dies nicht 
statutenmäßig durch einen Notar oder eine Gerichtsperson erfolgen muß, aufzuneh- 
men, bei der Buchführung thätig zu sein und überhaupt Alles zu thun, was einem 
behördlichen Unterbeamten gleicher Stellung eignet und gebühret. 
S. 75. 
Der Syndikus. 
Der Syndikus ist der Rechtskonsulent der Gesellschaft und aus der Zahl der 
in Jena wohnenden zum Richteramte gualifizirten Personen zu wählen. 
VI. 
Borübergehende Bestimmungen. 
8. 76. 
Vertretung der Gesellschaft. 
Bis zum Ablaufe von drei Jahren, von erlangter Konzession an gerechnet, 
wird ein aus 9 Mitgliedern und 2 Stellvertretern bestehender Vorstand und ein 
aus 6 Mitgliedern bestehender Aussichtsrath gebildet.
	        
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