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Ministerial-Bekanntmachungen.
138] I. Da der Ablauf des dreijährigen Zeitraums, auf dessen Dauer die der-
maligen Mitglieder der Bezirksausschüsse gewählt sind, bevorsteht: so wird die Vor-
nahme der erforderlichen neuen desfallsigen Wahlen in Gemäßheit des Gesetzes vom
9. Mai 1853 von dem unterzeichneten Staats-Ministerium hiermit angeordnet,
und es werden insonderheit die Großherzoglichen Rechnungsämter und Steuer-Lokal-
Kommissionen auf die Vorschriften des analog zur Anwendung kommenden Gesetzes
vom 6. April 1852 über die Wahl der Landtags-Abgeordneten wegen Anfertigung
der Zusammenstellung der Namen Derjenigen, welche aus inländischem Grundbe-
sitze ein jährliches Einkommen von wenigstens Eintausend Thalern versteuern bezüg-
lich Derer, die in den Steuerrollen I. und II. Theils zusammen genommen mit
einem Jahreseinkommen von wenigstens Eintausend Thalern aus andern Quellen,
als dem Grundbesitz verzeichnet stehen, sowie wegen Algabe der gedachten Zusam-
menstellungen an die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren hierdurch hingewiesen.
Weimar am 19. April 1871.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Schambach.
(39|) II. Nachdem in Folge der Wiederaufhebung des Kriegszustandes im Bereiche
mehrer Armeekorps-Bezirke (Bekanntmachung vem 4. April 1871 Regier.-Bl.
S. 31) durch Allerhöchsten Erlaß Seiner Majestät des Deutschen Kaisers vom
8. d. M. nunmehr auch die Auflösung der für das vormalige Norddeutsche Bun-
desgebiet eingesetzten fünf General-Gouvernements, von denen das für den 7. 8. und
11. Armeekorps-Bezirk errichtete sich mit über das Staatsgebiet des Großherzog=
thums erstreckt, angeordnet worden ist, so wird Selches zur gänzlichen Erledigung
der Ministerial = Bekanntmachung vom 30. Juli v. J. (Regier. = Bl. v. 1870
S. 71) hiermit bekannt gemacht.
Weimar am 24. April 1871.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
G. Thon.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.