103
Ministerial-Bekanntmachung.
(41] Mit Bezugnahme auf das Gesetz vom 22. Juni 1870, die Erneuerung der
Großherzoglich Sächsischen Kassenanweisungen betreffend, wird hierdurch zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht, daß
1) die auf dem Grunde des Gesetzes vom 20. April 1859 emittirten Groß-
herzoglich Sächsischen Kassenanweisungen, näulich:
Ser. A. 360000 Stück à 1 Thlr. = 360000 Thlr.
Ser. B. 48000 Stück à 5 Thlr. = 240000 Thlr.
durch die in gleicher Anzahl und in gleichen Werthsabschnitten neu angefertigten
Großherzoglich Sächsischen Kassenanweisungen, deren äußere Form und Kennzeichen
in der Beilage „X beschrieben sind, in der Weise ersetzt werden sollen, daß die
Ausgabe der letzteren allmälig und nur in dem Betrage erfolgt, bis zu welchem
bereits ältere Kassenanweisungen aus dem Verkehr gezogen sind; und daß
2) wegen gänzlicher Einziehung der älteren Großherzoglich Sächsischen Kassen-
anweisungen und über deren definitive Entwerthung seiner Zeit die entsprechende
Bekanntmachung erlassen werden wird.
Uebrigens bewendet es dabei, daß die Großherzoglich Sächsischen Kassenan-
weisungen nicht nur in allen Kassen der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft, son-
dern auch bis auf Weiteres und soweit andere Zahlungsmittel vertragsmäßig nicht
bestimmt sind, in den Kassen auch der übrigen Thüringischen Staaten ebenso wie
klingende Münze zum vollen Nennwerthe angenommen und daß dieselben, außer
bei der Großherzoglichen Hauptstaatskasse hier, bis auf Weiteres auch durch das
Großherzogliche Rechnungsamt zu Eisenach, soweit dessen Baarvorräthe zureichen,
gegen klingendes Courant ohne Aufgeld, während der Expeditionszeit umgetauscht
werden.
Weimar am 26. April 1871.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
19 *