Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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Regierungs-Zlat 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weinar-Eiserac. 
Nummer 12. Weimar. 12. Mai 1871. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(43) I. Auf Grund des Artikels 21 des Bundesgesetzes vom 17. August 1868 
und im Einbenehmen mit der Normal-Eichungs-Kommission des Bundes wird mit 
Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, über die Be- 
schaffenheit der Schankgefäße hierdurch für das Großherzogthum Folgendes ver- 
ordnet: 
8. 1. 
Alle für den Ausschank von Wein und Bier in Wirthschaften bestimm- 
ten Gefäße jeder Art müssen mit einem äußerlich eingeschliffenen, eingeschnittenen 
oder eingebrannten Strich versehen sein, welcher bei der Aufstellung des Gefäßes 
auf einer horizontalen Ebene den Soll-Inhalt begrenzt. 
Zulässig sind für den genannten Zweck nur solche Gefäße, deren Soll-Inhalt 
einer der von der Maaß= und Gewichts-Ordnung vom 17. August 1868 für den 
öffentlichen Verkehr zugelassenen Maaßgrößen (siehe §. 5 der Eichordnung vom 16. 
Juli 1869) entspricht. 
Schankgefäße von /4, ½/½ und 1/1 Liter bedürfen keiner weiteren Bezeichnung 
ihres Inhalts. 
Andere nach der Maaß- und Gewichts-Ordnung zulässige Größen sind durch 
Einschleifen, Einschneiden und Einbrennen des Inhalts nach Liter in der von der 
Eichordnung vorgeschriebenen Weise besonders zu bezeichnen. 
§. 2. 
Der Strich, welcher den Soll-Inhalt begrenzt, muß 
a) bei Schankgefäßen für Wein wenigstens ½ Centimeter, 
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