Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 15. Weimar. 21. Juni 1871.
Ministerial-Bekanntmachungen.
157] I. Zur Ausführung des mit dem 1. Januar dieses Jahres in Kraft getretenen
Bundesgesetzes vom 11. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken,
Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken (Bundes-Gesetz-
blatt S. 339) wird auf dem Grunde der Instruktion des Bundeskanzleramts vom
12. Dezember 1870 über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der Sach-
verständigen-Vereine (Bundes-Gesetzblatt S. 621) mit höchster Genehmigung Fol-
gendes verordnet:
F. 1.
Für das gesammte Großherzogthum werden nach Maßgabe der Instruktion
des Bundeskanzleramts vom 12. Dezember 1870 zwei Sachverständigen-Vereine,
ein literarischer und ein musikalischer, errichtet, welche beide ihren Sitz in
der Stadt Weimar haben.
Ueber die Ernennung der Mitglieder und der Vorsitzenden, sowie der Stell-
vertreter ergeht besondere Verordnung.
§. 2.
Die Vereidung der Mitglieder jedes Vereins und deren Stellvertreter als
Sachverständiger erfolgt ein für alle Mal (§. 3 der Instruktion) und zwar durch
das Großherzogliche Kreisgericht in Weimar, sobald von dem betreffenden Vereine
zum ersten Male die Abgabe eines Gutachtens erfordert wird.
§. 3.
Die Uebersendung der zur Begutachtung eines Vereins ausgesetzten Fragen,
der gerichtlichen Akten und der zu vergleichenden Gegenstände an den Vorsitzenden
des betreffenden Vereins (§§. 6 und 7 der Instruktion) ist von denjenigen Gerichten,
welche nicht in der Stadt Weimar ihren Sitz haben, durch Regquisition des Groß-
herzoglichen Kreisgerichts in Weimar zu bewirken.
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