Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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S. 4. 
Hiusichtlich der von den Sachverständigen-Vereinen zu liquidirenden Gebühren, 
sowie der Diäten und Transportkosten für deren Mitglieder findet der §. 120 des 
Gesetzes über Sporteln und Gebühren in Gerichts= und Verwaltungssachen vom 
31. August 1865 mit der Maßgabe Anwendung, daß an Gebühren für das Gut- 
achten zehn bis einhundert Thaler in Ansatz gebracht werden können. Diese Kosten 
sind von dem Gericht, wie andere baare Auslagen, zu berichtigen. (§. 10 der 
Instruktion.) 
Weimar am 13. Juni 1871. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
Ministerial-Bekanntmachung, 
die Bildung der in dem Bundesgesetze vom 
11. Juni 1870 über das Urheberrecht an 
Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen 
Koupositionen und dramatischen Werken 
vorgesehenen Sachverständigen-Vereine 
betreffend. 
158] II. Höchster Entschließung zufolge sind nachgen annte Personen als Mitglieder 
bezüglich als deren Stellvertreter in die nach Maßgabe der Instruktion des Bundes- 
kanzleramts vom 12. Dezember 1870 und der Bekanntmachung des unterzeichneten 
Staats-Ministeriums vom 13. Juni d. J. gebildeten Sachverständigen - Vereine 
und zwar 
I. in den literarischen Sachverständigen-Verein 
als Mitglieder: 
der Oberbibliothekar Geheime Hofrath Dr. Adolph Schöll in Weimar, 
der Oberappellationsgerichtsrath Professor Dr. jur. Friedrich von Hahn in Jena, 
der Geheime Hofrath Professor Dr. Kuno Fischer in Jena, 
der Gymnasial-Direktor Geheime Hofrath Dr. Hermann Rassow in Weimar, 
der Professor Dr. Adolph Schmidt in Jena, 
der Hofbuchdruckereibesitzer und Verlagsbuchhändler Hermann Böhlau in Weimar, 
der Baurath Franz Wilhelm Julius Bormann in Weimar, 
als Stellvertreter: 
der Bibliothekar Dr. Reinhold Köhler in Weimar, 
der Buchhändler Friedrich Frommann sen. in Jena. 
der Architekt Dr. Carl Stegmann in Weimar,
	        
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