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Hiusichtlich der von den Sachverständigen-Vereinen zu liquidirenden Gebühren,
sowie der Diäten und Transportkosten für deren Mitglieder findet der §. 120 des
Gesetzes über Sporteln und Gebühren in Gerichts= und Verwaltungssachen vom
31. August 1865 mit der Maßgabe Anwendung, daß an Gebühren für das Gut-
achten zehn bis einhundert Thaler in Ansatz gebracht werden können. Diese Kosten
sind von dem Gericht, wie andere baare Auslagen, zu berichtigen. (§. 10 der
Instruktion.)
Weimar am 13. Juni 1871.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.
Ministerial-Bekanntmachung,
die Bildung der in dem Bundesgesetze vom
11. Juni 1870 über das Urheberrecht an
Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen
Koupositionen und dramatischen Werken
vorgesehenen Sachverständigen-Vereine
betreffend.
158] II. Höchster Entschließung zufolge sind nachgen annte Personen als Mitglieder
bezüglich als deren Stellvertreter in die nach Maßgabe der Instruktion des Bundes-
kanzleramts vom 12. Dezember 1870 und der Bekanntmachung des unterzeichneten
Staats-Ministeriums vom 13. Juni d. J. gebildeten Sachverständigen - Vereine
und zwar
I. in den literarischen Sachverständigen-Verein
als Mitglieder:
der Oberbibliothekar Geheime Hofrath Dr. Adolph Schöll in Weimar,
der Oberappellationsgerichtsrath Professor Dr. jur. Friedrich von Hahn in Jena,
der Geheime Hofrath Professor Dr. Kuno Fischer in Jena,
der Gymnasial-Direktor Geheime Hofrath Dr. Hermann Rassow in Weimar,
der Professor Dr. Adolph Schmidt in Jena,
der Hofbuchdruckereibesitzer und Verlagsbuchhändler Hermann Böhlau in Weimar,
der Baurath Franz Wilhelm Julius Bormann in Weimar,
als Stellvertreter:
der Bibliothekar Dr. Reinhold Köhler in Weimar,
der Buchhändler Friedrich Frommann sen. in Jena.
der Architekt Dr. Carl Stegmann in Weimar,