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Arbeitsfähige Unterstützung suchende Personen sind zu Leistung geeigneter Arbeit
nöthigen Falls zwangsweise anzuhalten.
Gebühren für die einem Unterstützungsbedürftigen geleisteten geistlichen Amts-
handlungen sind von den Armenverbänden nicht zu entrichten.
g. 5.
Die Unterstützung wird in den auf Gemeindebezirken beruhenden Ortsarmen-
verbänden aus den Gemeindekassen, bezüglich aus den in der Gemeinde etwa bestehenden
Armenkassen geleistet. «
Der Vereinbarung bei Bildung eines Gesammt-Armenverbandes bleibt über-
lassen festzusetzen, in welchem Verhältniß die Kosten des Armenwesens dieses Ver-
bandes auf die zu einem Armenverbande sich vereinigenden Gemeinden zu verthei-
len sind.
S. 6.
In den auf Grundstücksbezirken beruhenden Ortsarmenverbänden ist die
Unterstützung Hilfsbedürftiger aus der Staatskasse und bezüglich aus der Hofkasse
(§. 3) zu gewähren.
Diejenigen Hilfsbedürftigen, welche von dem aus den Kameralforsten gebildeten
Ortsarmenverbande unterstützt werden müssen, sind auf Antrag der Vertreter dieses
Bezirks (§. 3) nach Bestimmung des Staatsministeriums, Departement des Innern,
einem anderen auf Gemeindebezirken beruhenden Orts= oder Gesammt-Armenverbande
gegen Gewährung voller Entschädigung, welche, da nöthig, der Bezirksdirektor festzu-
stellen hat, zu überweisen.
Provisorisch sind bis zur Einholung der Bestimmung des Staatsministeriums,
Departement des Innern, die Vertreter des aus den Kameralforsten gebildeten Orts-
armenverbandes zu einer solchen Ueberweisung berechtigt.
S. 7.
Eine Unterstützung der Orts= oder Gesammt-Armenverbände erfolgt durch Ge-
währung einer angemessenen Beihülfe aus der Staatskasse in Fällen der Ueber-
lastung durch die Armenversorgung nach Unserer Bewilligung und Bestimmung,
wenn von dem betreffenden Bezirksausschusse die Ueberlastung des Armenverbandes
anerkannt worden ist.
Daneben bleiben die Bestimmungen wegen Uebernahme des ganzen bezüglich
theilweisen Verpflegungsaufwandes hülfsbedürftiger Geisteskranker und anderer hülfs-
bedürftiger Kranker in einer Landes-Heilanstalt oder Pflegeanstalt auf die Staats-
kasse in Kraft.