Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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in Abwesenheit der letzteren, wenn dieselben der geschehenen Ladung ungeachtet 
nicht erschienen sind. 
II. Wird Berufung gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses eingewendet, 
so kann die Angabe der Beschwerden, so wie die Rechtfertigung der Berufung ent- 
weder zugleich mit der Anmeldung der letzteren oder innerhalb vier Wochen nach 
diesem Termine bei derselben Behörde eingereicht werden. 
Von sämmtlichen Schriftsätzen, so wie von den etwaigen Anlagen derselben 
sind Duplikate beizufügen. · 
Die eingegangenen Duplikate werden von der Behörde, welche in erster In- 
stanz gesprochen hat, der Gegenpartei zur schriftlichen, biunen vier Wochen nach der 
Behändigung in zwei Exemplaren einzureichenden Gegenerklärung zugefertigt. 
Nach Ablauf dieser Frist legt die Behörde die sämmtlichen Verhandlungen 
nebst ihren Akten dem Staatsministerium, Departement des Innern, vor. 
Erachtet das Letztere vor Fällung einer Entscheidung noch eine Aufklärung 
über das Sach= und Rechtsverhältniß für nöthig, so darf eine solche angeordnet 
werden. 
Die Entscheidung des Staatsministeriums, Departement des Innern, wird 
schriftlich mit Gründen versehen der Behörde erster Instanz zur Eröffnung an die 
Partheien zugefertigt. 
Urkundlich ist dieses Gesetz von Uns Hoöchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserm Staatsinsiegel versehen worden. 
Weimar am 20. Juni 1871. 
Carl Alerander. 
G. Thon. Stichling. v. Groß. 
Provisorisches Gesetz 
zu Ausführung des Bundesgesetzes über 
den Unterstützungswohnsitz vom 
6. Juni 1870.
	        
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