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in Abwesenheit der letzteren, wenn dieselben der geschehenen Ladung ungeachtet
nicht erschienen sind.
II. Wird Berufung gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses eingewendet,
so kann die Angabe der Beschwerden, so wie die Rechtfertigung der Berufung ent-
weder zugleich mit der Anmeldung der letzteren oder innerhalb vier Wochen nach
diesem Termine bei derselben Behörde eingereicht werden.
Von sämmtlichen Schriftsätzen, so wie von den etwaigen Anlagen derselben
sind Duplikate beizufügen. ·
Die eingegangenen Duplikate werden von der Behörde, welche in erster In-
stanz gesprochen hat, der Gegenpartei zur schriftlichen, biunen vier Wochen nach der
Behändigung in zwei Exemplaren einzureichenden Gegenerklärung zugefertigt.
Nach Ablauf dieser Frist legt die Behörde die sämmtlichen Verhandlungen
nebst ihren Akten dem Staatsministerium, Departement des Innern, vor.
Erachtet das Letztere vor Fällung einer Entscheidung noch eine Aufklärung
über das Sach= und Rechtsverhältniß für nöthig, so darf eine solche angeordnet
werden.
Die Entscheidung des Staatsministeriums, Departement des Innern, wird
schriftlich mit Gründen versehen der Behörde erster Instanz zur Eröffnung an die
Partheien zugefertigt.
Urkundlich ist dieses Gesetz von Uns Hoöchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserm Staatsinsiegel versehen worden.
Weimar am 20. Juni 1871.
Carl Alerander.
G. Thon. Stichling. v. Groß.
Provisorisches Gesetz
zu Ausführung des Bundesgesetzes über
den Unterstützungswohnsitz vom
6. Juni 1870.