Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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S. 2. 
Das Ehrenzeichen wird von Uns an Männer, Frauen und Jungfrauen ver- 
liehen, welche während des Krieges gegen Frankreich durch pflichteifrige Erfüllung 
dienstlicher Obliegenheiten oder durch freiwillige Aufopferung sich ein besonderes 
Verdienst erworben haben. 
An Frauen und Jungfrauen erfolgt die Verleihung auf den Vorschlag Ihrer 
Königlichen Hoheit, der Frau Großherzogin. 
S. 3. 
Der Regel nach soll das Ehrenzeichen nur an Angehörige des Großherzogthums 
und an Solche, welche während des Krieges ihren Aufenthalt im Großherzogthum 
gehabt haben, verliehen werden. 
S. 4. 
Nach dem Ableben des Inhabers oder der Inhaberin verbleibt das Ehren- 
zeichen den Hinterbliebenen. 
S. 5. 
Mit dem Vollzug der vorstehenden Bestimmungen ist Unser Staatsminister 
und Ordenskanzler beauftragt. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Statut mit Unserer Namensunterschrift 
und dem Großherzoglichen Staatsinsiegel vollzogen. 
So geschehen und gegeben: Wilhelmsthal den 19. Juli 1871. 
Carl Alexander. 
Stichling. 
Höchste Verordnung, 
betreffend die Stiftung eines Ehrenzeichens 
für rühmliche Thätigkeit während des Krieges 
1870 und 1871.
	        
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