51
Regierungs-Blat
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 23. Weimar. 8. Oktober 1871.
Ministerial-Bekanntmachungen.
191!) I. Am 1. Dezember 1871 findet auf Anordnung des Bundesrathes im
Deutschen Reiche eine allgemeine Volkszählung statt, welche sowohl für die ver-
fassungsmäßigen Zwecke des Deutschen Reichs, wie für die Staatsverwaltung des
Großherzogthums, von der größten Wichtigkeit ist.
Dieselbe wird von der zuletzt im Jahre 1867 vorgenommenen, hinsichtlich
der dabei anzuwendenden Formulare, deren Aenderungen mehr äußere als innere
sind, nicht wesentlich abweichen.
Indem das unterzeichnete Staats-Ministerium dies hierdurch zur öffentlichen
Kenntniß bringt, und sämmtlichen, zur Leitung und Ausführung jener Erhebungen
im Großherzogthume berufenen Organen diejenige strenge Sorgfalt und Gewissen-
haftigkeit, welche die Wichtigkeit der Sache erfordert, dringend zur Pflicht macht,
werden zugleich folgende, auf Beschlüssen des Bundesrathes und bezüglich des unter-
zeichneten Staats-Ministeriums beruhende Bestimmungen zur Kenntnißnahme und
pünktlichen Beachtung besonders hervorgehoben.
S. 1.
Um durch die Volkszählung ein möglichst treues Bild des normalen Standes
der ortsanwesenden Bevölkerung zu erhalten, haben am Volkszählungstage, dem
1. Dezember d. J., öffentliche Versammlungen und Feste, Jahrmärkte, Truppen-
32