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weisungen bis spätestens zum 20. Dezember an den betreffenden Großherzoglichen
Bezirks-Direktor eingesendet. Dieser hat zunächst zu erörtern, ob die fraglichen
Nachweisungen aus sämmtlichen Ortschaften seines Bezirks vollständig eingegangen,
eventuell wegen deren schleuniger Einsendung das Nöthige zu verfügen, sodann aber
zu prüfen, ob die Richtigkeitszeugnisse der Gemeindevorstände in gehöriger Form
und Vollziehung der Zählungsnachweisungen beigefügt worden und wegen schleuniger
Erledigung etwaiger desfallsiger Mängel das Erforderliche anzuordnen und hierauf
die gesammten Zählungs-Materialien seines Sprengels mit den in den ebengedachten
beiden Richtungen und den etwa sonst nöthig erscheinenden Bemerkungen bis spä-
testens zum 31. Dezember d. J. dem statistischen Büreau zu Jena zu übermitteln.
§. 3.
Die Formulare zu den auszufüllenden Listen, sowie die Justruktionen für das
von den Gemeindevorständen und den Zählern bei der Bevölkerungsaufnahme zu
beobachtende Verfahren werden den Gemeindevorständen durch das statistische Bureau
zu Jena zugefertigt.
S. 4.
Da dem statistischen Bureau zu Jena die Revision und weitere Bearbeitung
des gesammten Materials der nächsten Bevölkerungsaufnahme übertragen worden
ist, so haben sämmtliche Gemeindevorstände allen Anordnungen, welche vom Direk-
tor des statistischen Büreaus behufs der Berichtigung, Feststellung und Aufklärung
der erhobenen Thatsachen an sie gelangen, unweigerlich und mit der durch die
Dringlichkeit der Sache gebotenen Beschleunigung sorgfältigst nachzukommen.
S. 5.
Den Großherzoglichen Bezirks-Direktoren werden mittelst besonderen Erlasses
des unterzeichneten Staats-Ministeriums die erforderlichen weiteren Eröffnungen
zugehen.
Weimar am 3. Oktober 1871.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
dr. von Groß.
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