Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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weisungen bis spätestens zum 20. Dezember an den betreffenden Großherzoglichen 
Bezirks-Direktor eingesendet. Dieser hat zunächst zu erörtern, ob die fraglichen 
Nachweisungen aus sämmtlichen Ortschaften seines Bezirks vollständig eingegangen, 
eventuell wegen deren schleuniger Einsendung das Nöthige zu verfügen, sodann aber 
zu prüfen, ob die Richtigkeitszeugnisse der Gemeindevorstände in gehöriger Form 
und Vollziehung der Zählungsnachweisungen beigefügt worden und wegen schleuniger 
Erledigung etwaiger desfallsiger Mängel das Erforderliche anzuordnen und hierauf 
die gesammten Zählungs-Materialien seines Sprengels mit den in den ebengedachten 
beiden Richtungen und den etwa sonst nöthig erscheinenden Bemerkungen bis spä- 
testens zum 31. Dezember d. J. dem statistischen Büreau zu Jena zu übermitteln. 
§. 3. 
Die Formulare zu den auszufüllenden Listen, sowie die Justruktionen für das 
von den Gemeindevorständen und den Zählern bei der Bevölkerungsaufnahme zu 
beobachtende Verfahren werden den Gemeindevorständen durch das statistische Bureau 
zu Jena zugefertigt. 
S. 4. 
Da dem statistischen Bureau zu Jena die Revision und weitere Bearbeitung 
des gesammten Materials der nächsten Bevölkerungsaufnahme übertragen worden 
ist, so haben sämmtliche Gemeindevorstände allen Anordnungen, welche vom Direk- 
tor des statistischen Büreaus behufs der Berichtigung, Feststellung und Aufklärung 
der erhobenen Thatsachen an sie gelangen, unweigerlich und mit der durch die 
Dringlichkeit der Sache gebotenen Beschleunigung sorgfältigst nachzukommen. 
S. 5. 
Den Großherzoglichen Bezirks-Direktoren werden mittelst besonderen Erlasses 
des unterzeichneten Staats-Ministeriums die erforderlichen weiteren Eröffnungen 
zugehen. 
Weimar am 3. Oktober 1871. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
dr. von Groß. 
32“
	        
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