Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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b) Werden dann auf ein solches Einlagebuch, bei welchem nach der Bestim- 
mung unter a die Verzinsung aufgehört hat, von diesem Zeitpunkte an 
weitere zwanzig Jahre hindurch weder eine neue Einlage an die Spar- 
kasse eingezahlt, noch auch die Einlage ganz oder theilweis zurückgefordert, 
noch Zinsen davon erhoben, so hat der Verwaltungsausschuß eine öffent- 
liche Aufforderung an den Inhaber des Buches in dem hiesigen officiellen 
Nachrichtsblatt zu erlassen, innerhalb drei Monaten die Einlagen nebst 
Zinsen zurückzuziehen. 
Nach dem Ablaufe dieser Frist fällt ein solches Einlagebuch mit dem 
Kapital und Zinsen der Sparkasse eigenthümlich zu und der frühere Ei- 
genthümer, sowie der Inhaber verliert alle Rechte daran. Meldet sich 
aber der Inhaber, so werden jedenfalls die Kosten der obenerwähnten Be- 
kanntmachung vom Betrage des Sparkassebuches abgezogen. 
c) Ist nach der Bestimmung unter a die Verzinsung eines Guthabens ein- 
gestellt worden und in dem darauf folgenden zwanzigjährigen Zeitraume 
wird von dem Jnhaber des Einlagebuches irgend eine Zahlung darauf er- 
hoben oder abgeschrieben, oder es wird eine neue Einlage darauf gemacht 
und in dasselbe Buch eingetragen, so wird dadurch die nach der Bestim- 
mung unter b bedungene Verjährung unterbrochen und es beginnt dann 
die Verzinsung des verbleibenden Guthabens von Neuem mit dem ersten 
Tage des auf eine solche Zurücknahme oder neue Einlage folgenden 
Monats. 
Zugleich fängt aber auch von Zeit der erhobenen Zahlung oder der bewirk- 
ten Einlage die unter a und b vertragsmäßig bestimmte Verjährungesfrist in gleicher 
Weise wieder zu laufen an und dasselbe tritt dann auch weiter in den folgenden 
Fällen gleichmäßig ein. 
  
Weimar. — Oof-= Buchdruckerei.
	        
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