Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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Die Adresse des Schreibens ist mit dem Zusatze „mit Behändigungsschein“ 
zu versehen. Auf die Außenseite des zusammengefalteten Formulars zum Behän- 
digungsschein ist vom Absender des Schreibens die für die Rücksendung erforder- 
liche Adresse zu setzen. 
An Gebühren kommen in Ansatz: 
1) das tarifmäßige Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem 
Bestimmungsorte und bezw. für die Rücksendung des Behändigungs- 
scheins, und 
2) eine Insinuationsgebühr von 2 Gr. bezw. 7 Kr. 
Diese Beträge können entweder vom Absender oder vom Adressaten entrichtet 
werden. Will der Absender die Gebühren tragen, so zahlt er bei der Einlieferung 
des Schreibens zunächst nur das tarifmäßige Porto für die Beförderung des 
Schreibens nach dem Bestimmungsorte, die anderen Beträge werden erst auf Grund 
des vollzogen zurückkommenden Behändigungsscheins von dem Absender eingezogen. 
Falls die Insinuation nicht ausgeführt werden kann, kommt nur das tarifmäßige 
Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Bestimmungsorte zum Ansatz. 
An Einwohner im Orts= oder Landbestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt wer- 
den Schreiben mit Behändigungsschein unter denselben Bedingungen wie an Adres- 
saten im Bereiche anderer Postorte angenommen. 
Berlin, den 22. September 1871. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Delbrück. 
(/941 II. Nachdem Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, auf desfallsiges 
Nachsuchen dem Allgemeinen Turnverein zu Weida, die Rechte einer juristischen 
Persönlichkeit gnädigst zu ertheilen geruht haben, so wird solches andurch zur öf- 
fentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 4. Oktober 1871. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schambach. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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