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30. April 1873
bei den genannten Kassestellen zum Umtausch zu bringen, die öffentlichen Kassen
aber haben dergleichen ältere Kassenanweisungen schon von jetzt an nicht weiter aus-
zugeben, sondern unter den Geldablieferungen an die Zentralkassen mit einzusenden.
Weimar am 16. September 1871.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
[96] II. Mit Beziehung auf § 57 des Gesetzes über das Postwesen vom 2.
November 1867 wird die nachstehende, vom Reichskanzler weiter anher mitge-
theilte Verordnung vom 30. September d. J., die Versendung extraordinairer Zei-
tungs-Beilagen durch die Post betreffend, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 9. Oktober 1871.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Schambach.
Verordnung,
betreffend
die Versendung ertraordinairer Zeitungs--Beilagen durch die Post.
Auf Grund des §. 57 des Gesetzes über das Postwesen vom 2. November
1867 wird Folgendes bestimmt:
Vom 15. Oktober 1871 ab können Drucksachen, deren Versendung nach
§. 15 des zu diesem Gesetze erlassenen Reglements bei ihrer Einlieferung unter
der Adresse bestimmter Empfänger gegen ermäßigtes Porto stattfinden würde, unter
den nachbezeichneten Bedingungen als extraordinaire Zeitungs-Beilagen mit der
Post verschickt werden.
Die betreffenden Drucksachen dürfen nach Format, Papier, Druck, oder sonst,
nicht Bestandtheile derjenigen Zeitung oder Zeitschrift bilden, bei welcher die Ver-
sendung erfolgen soll.
Dieselben dürfen nicht mit der Zeitung oder Zeitschrift in einem und dem-
selben Verlage gedruckt sein; der Verleger darf für deren Juhalt Insertions-
Gebühren nicht erhoben haben.
Die Versendung extraordinairer Beilagen mit Zeitungen und Zeitschriften,
welche durch die Post debitirt werden, geschieht nur auf jedesmaligen Antrag des