Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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Verlegers. Derselbe hat die beizufügenden Exemplare vor Einlieferung der Zeitung 
oder Zeitschrift, mit welcher die Versendung geschehen soll, der Postanstalt des 
Aufgabeorts vorzulegen und erhält solche nach Entrichtung der tarifmäßigen Gebühr 
mit dem Aufgabestempel der Postanstalt bebruckt zurück, wodurch er die Befugniß 
erlangt, die Einfügung in die mit der Post zu versendenden Exemplare der Zeitung 
oder Zeitschrift zu bewirken. Die Einlieferung der gestempelten Beilagen muß 
innerhalb der ersten drei Tage nach der Abstempelung, den Tag der Abstempelung 
mitgerechnet, erfolgen, widrigenfalls die Frankirung als nicht mehr gültig angesehen, 
und die Versendung nur gegen neue Frankirung und Abstempelung nachgelassen 
wird. 
Die als extraordinaire Zeitungs-Beilagen zu versendenden Drucksachen dürfen 
einzeln nicht über einen Bogen stark, auch nicht geheftet, brochirt oder gebunden 
sein. Die Postanstalten sind zur Zurückweisung solcher Beilagen befugt, welche 
nach Größe und Stärke des Papiers oder nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zur 
Beförderung in den Zeitungspacketen nicht geeignet erscheinen. 
In der Zeitung, mit welcher die Versendung erfolgen soll, muß an einer in 
die Augen fallenden Stelle angegeben sein, daß bei der betreffenden Nummer eine 
extraordinaire Zeitungs-Beilage, welche zugleich kurz zu bezeichnen ist, mit zur 
Versendung gelange. 
Das Porto für extraordinaire Zeitungs-Beilagen beträgt für jedes Beilage- 
Exemplar 1/12 Silbergroschen bezw. /4 Kreuzer mit der Maßgabe, daß, wenn 
bei. Berechnung des Gesammtbetrages dieser mit kleineren Bruchgroschen als 1½ 
abschließt, dafür ½8 Silbergroschen und wenn bei Berechnung des Gesammtbetrages 
dieser mit Bruchkreuzern abschließt, däfür 1 Kreuzer erhoben wird. 
Berlin, den 30. September 187 1. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Delbrück. 
(/97] III. Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, haben der unter dem Protek- 
torate Ihrer Königlichen Hoheit, der Frau Großherzogin, stehenden Carl Alexan- 
der Carl August-Stiftung die Rechte einer juristischen Persönlichkeit auf desfalsiges 
Nachsuchen gnädigst zu verleihen geruhet. 
Es wird Solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 4. Oktober 1871. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Dgr. von Groß. 
34“
	        
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