4) Ueber die Unterstützungsanträge entscheidet das Kriegsministerium zu Berlin.
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Von der erfolgten Bewilligung einer Unterstützung werden die Antragsteller
durch den Großherzoglichen Bezirksdirektor benachrichtigt. Das Benachrichti-
gungsschreiben dient denselben zur Legitimation bei der Zahlstelle.
Die Unterstützungen werden aus der Bundeskasse gewährt. Zahlstelle ist
dasjenige Großherzogliche Rechnungsamt, in dessen Bezirk die Witwe, bezügl.
der Vormund der Kinder seinen Wohnsitz hat. Im Rechnungsamtsbezirke
Weimar ist bis auf Weiteres der Großherzogliche Rendant Aulhorn mit der
Zahlung beauftragt.
Die Verlegung ihres Wohnorts in einen andern Rechnungsamtsbezirk haben
die Empfänger von Unterstützungen bei derjenigen Zahlstelle anzuzeigen,
welche bis dahin die Zahlung geleistet hat, damit durch deren Vermittlung
die Zahlungsüberweisung an die für den neuen Wohnort zuständige Zahl-
stelle veranlaßt werde.
Die verwilligten Unterstützungen werden allmonatlich vom ersten Tage des
Monats an vorausbezahlt und zwar, was die Erziehungsbeihülfe für die
Kinder anlangt, in der Regel an den Vormund, oder auch, so lange die
Witwe sich nicht wieder verheirathet hat, an diese.
Die über den Empfang der Unterstützung ausgestellten Quittungen müssen
jedesmal mit einer Bescheinigung des Gemeindevorstandes darüber versehen
sein, daß und wo sich der Empfänger noch am Leben befinde, sowie dar-
über, daß eine erhebliche Verbesserung der Vermögensverhältnisse desselben
inzwischen nicht eingetreten sei. Außerdem muß darin bezeugt sein bei einer
Witwe, daß dieselbe sich nicht wieder verheirathet habe, und bei Kindern,
daß dieselben in keine aus Staatsmitteln unterhaltene Erziehungsanstalt
aufgenommen seien.
Da die Unterstützungen gesetzlich nur im Falle des Bedürfnisses gewährt
werden sollen, so findet eine Zurücknahme der Verwilligung Statt, sobald
die Vermögensverhältnisse der Empfänger eine so erhebliche Verbesserung
erfahren, daß der Fall des Bedürfnisses nicht länger mehr angenommen
werden kann.
Außerdem hört die Zahlung der Witwenunterstützung auf mit Ablauf des
Monats, in welchem die Witwe sich wieder verheirathet oder mit Tode ab-
geht. Eine Gnadenmonatsbewilligung findet nicht Statl.