Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 26. Weimar. 1. November 1871. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
!99] 1. Nach einem Beschlusse des Bundesrathes wird der den Weingroß- 
händlern nach Maßgabe des Regulativs wegen der Lager von ausländischem 
Weine vom 17. Oktober 1834 (Seite 90 ff. des Reg.-Blatts) und der Nach- 
träge dazu gewährte Zollerlaß von 6⅝8 resp. 20 Prozent des tarifmäßigen 
Eingangszolls vom 1. Jannar 1872 an nicht mehr stattfinden. 
Dies wird hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, 
daß an Stelle der übrigen Bestimmungen des gedachten Regulativs, welches vom 
1. Jannar 1872 an außer Kraft tritt, von demselben Zeitpunkte an ein von dem 
Bundesrathe festgestelltes 
„Regulativ, betreffend die Zollerleichterungen für den Handel 
mit fremden Weinen und Spirituosen“ 
zur Anwendung kommt und durch das „Amtsblatt des General-Inspektors des 
Thüringischen Zoll= und Handelsvereins“ (siehe Bekanntmachung vom 9. April 
1864 Seite 60 des Reg.-Blatts) bekannt gemacht werden wird. 
Weimar am 6. Oktober 1871. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
[100|] II. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 23. Oktober 1869 
wird hierdurch zur Kenntniß der betreffenden Behörden und Beamten gebracht, daß 
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