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724,
die Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags, vom
5. Oktober 1871; unter
das Gesetz, betreffend die Zurückzahlung der auf Grund des Gesetzes
vom 21. Juli 1870 aufgenommenen fünfprozentigen Anleihe, vom
28. Oktober 1871; unter
das Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushaltes für das Jahr
1871, vom 28. Oktober 1871; unter
die Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von Bevollmächtigten
zum Bundesrathe, vom 28. Oktober 1871; unter
die Beiordnung eines Vereins-Kontroleurs bei mehreren im Großher-
zogthum Baden belegenen Hauptämtern; unter
Ernennungen von General = Konsuln und Konsuln des Deutschen
Reichs; unter
715, 716, 717 die Ertheilung des Exequatur an General-Konsuln,
Konsuln und Vize-Konsuln fremder Staaten; unter
das Gesetz, betreffend das Postwesen des Deutschen Reichs, vom
28. Oktober 1871; unter
das Gesetz über das Posttaxwesen im Gebiete des Deutschen Reichs,
vom 28. Oktober 1871; unter
die zusätzliche Uebereinkunft zu dem Friedensvertrage zwischen Deutsch-
land und Frankreich, vom 12. Oktober 1871; unter
die Separat-Kouvention, vom 12. Oktober 1871; unter
das Gesetz über die Einführung des Norddeutschen Bundesgesetzes,
Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend, vom 7. April 1869 in
Baiern und Württemberg, vom 2. November 1871; unter
Ernennungen von General = Konsuln und Konsuln des Deutschen
Reichs; unter
725 die Ertheilung des Exequatur an General-Konsuln, Konsuln
und Vize-Konsuln fremder Mähchte.
Weimar. — Hof- Buchdruckerei. *