Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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Regierungs-Blat 
Großerzugthun 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 30. Weimar. 24. Dezember 1871. 
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
(118! Mit Beziehung auf §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deut- 
schen Reichs vom 28. Oktober 1871 wird das nachstehende, vom Reichskanzler 
anher mitgetheilte, von demselben unter dem 30. November d. J. erlassene Reg- 
lement zu dem vorgedachten Gesetz hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 12. Dezember 1871. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schambach. 
Post-Reglement 
vom 30. November 1871. 
Auf Grund der Vorschrift des §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des 
Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 wird nachstehendes Reglement, dessen 
Bestimmungen bei Benutzung der Posten zu Versendungen und Reisen als ein Be- 
standtheil des zwischen dem Absender oder Reisenden einerseits und der Reichs- 
Postverwaltung andererseits eingegangenen Vertrages zu erachten sind, zur öffentli- 
chen Kenntniß gebracht. 
Erster Abschnitt. 
Versendung der Briefe, Gelder und Päckereien. 
8. 1. 
Allgemeine Beschaffeuheit der Postsendungen. 
1 Die Briefe, Gelder und Päckereien müssen nach den nachfolgenden Bestim- 
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