Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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i Die Begleitbriefe zu Packeten mit Werthangabe müssen mit einem Abdruck 
desjenigen Petschafts in Siegellack versehen werden, welches zur Versiegelung des 
Packets benutzt ist. 
im Die Begleitbriefe zu Packeten ohne Werthangabe brauchen mit einem Siegel- 
oder Stempelabdruck überhaupt nicht versehen zu werden. 
8. 6. 
Mehrere Packete zu einem Begleitbriefe. 
1 Zu einem Begleitbriefe können zwar mehrere Packete gehören, jedoch nicht 
zugleich Packete mit und solche ohne Werthangabe. 
Gehören mehrere Packete mit Werthangabe zu einem Begleitbriefe, so muß 
auf demselben der Werth eines jeden Packets besonders angegeben sein. 
S. 7. 
Bezeichnung. 
1 Die Bezeichnung (Signatur) eines Packets muß die wesentlichen Angaben 
der Adresse enthalten, so daß nöthigenfalls das Packet auch ohne den Begleitbrief 
bestellt werden kann. 
11 Die Signatur muß haltbar sein; dieselbe muß thunlichst unmittelbar auf 
der Verpackung angebracht werden. Ist solches nicht möglich, so sind Fahnen von 
Pappe, Pergament-Papier, Holz oder sonstigem festem Material zu benutzen. 
im Wenn die Signatur nicht auf die Sendung selbst, sondern auf ein Stück 
Papier geschrieben wird, so muß dieses der ganzen Fläche nach aufgeklebt werden. 
S§. 8. 
Werthangabe. 
1 Wenn der Werth einer Sendung angegeben werden soll, so muß derselbe 
bei Briefen auf der Adresse, und bei anderen Sendungen sowohl auf der Adresse 
des Begleitbriefes, als auf dem dazu gehörigen Packete bei der Signatur, ersichtlich 
gemacht werden. 
u. Die Angabe des Werths einer Sendung hat in der gesetzlichen Münz- 
währung zu erfolgen. Der angegebene Betrag soll den gemeinen Werth der Sen- 
dung nicht übersteigen. Besteht eine Sendung aus fremden Geldsorten oder aus 
Goldmünzen, so hat der Aufgeber die Reduktion vorzunehmen und danach den Werth 
der Sendung auf der Adresse auszudrücken. 
m Bei der Versendung von kourshabenden Papieren und Dokumenten ist 
der Kourswerth, welchen dieselben zur Zeit der Einlieferung haben, bei der Ver- 
sendung von hypothekarischen Papieren, Wechseln und ähnlichen Dokumenten der- 
39“
	        
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