Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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VI. Wenn in Folge fehlerhafter Verpackung einer Sendung während des Trans- 
ports eine neue Verpackung nöthig wird, so werden die Kosten dafür von dem 
Adressaten eingezogen, demselben aber erstattet, wenn der Absender die Entrichtung 
nachträglich übernimmt. 
S. 10. 
Verschluß. 
1 Der Verschluß einer jeden Postsendung muß haltbar und so eingerichtet 
sein, daß ohne Beschädigung oder Eröffnung desselben dem Inhalte nicht beizukom- 
men ist. 
uu Bei Briefen nach Gegenden unter heißen Himmelsstrichen darf zum Verschluß 
Siegellack oder ein anderes, durch Wärme sich auflösendes Material nicht benutzt 
werden. 
u Bei Packeten mit Werthangabe hat die Befestigung der Schlüsse stets durch 
Siegellack mit Abdruck eines ordentlichen Petschaftes stattzufinden. 
IV. Bei Packeten ohne Werthangabe kann von einem Verschluß mittelst Siegel 
oder Plomben abgesehen werden, wenn durch den sonstigen Verschluß oder durch die 
Untheilbarkeit des Inhalts selbst die Sendung hinreichend gesichert erscheint. Bei 
Sendungen, deren Umhüllung aus Packpapier besteht, kann der Verschluß mittelst 
eines guten Klebestoffs oder mittelst Siegelmarken aus Papier oder einem ähnlichen 
festeren Material hergestellt werden. Auch bei anderen Packeten können Siegelmar- 
ken in Anwendung kommen, sofern diese mit Rücksicht auf das zur Verpackung be- 
nutzte Material so beschaffen sind, daß dadurch ein haltbarer Verschluß erzielt 
wird. 
V. Bei Reisetaschen, Koffern und Kisten, welche mit Schlössern versehen sind, 
sowie bei gut bereiften und fest verspundeten Fässern, auch fest vernagelten Kisten, 
bedarf es ebenfalls keines weitern Verschlusses durch Siegel oder Plomben. 
VI Imgleichen können gut umhüllte Maschinentheile, größere Waffen und In- 
strumente, Kartenkasten, Stücke Wildpret, z. B. Hasen, Rehe 2c., ohne Siegel oder 
Plombenverschluß angenommen werden. 
y. In den Fällen hingegen, in welchen die obigen Voraussetzungen nicht zu- 
treffen, und ein hinreichend sicherer Verschluß anderweitig nicht hergestellt ist, muß 
auch bei Packeten ohne Werthangabe ein Siegel- oder Plomben-Verschluß stattfinden. 
. 11. 
Berpacknug und Berschluß . Sendungen mit Werthaugabe. 
1 Briefe mit Werthangabe (Gold, Silber, Papiergeld, Werthpapieren u. s. w.) 
müssen mit einem haltbaren Kreuz-Kouvert versehen und mit fünf gleichen Siegeln 
gut verschlossen sein.
	        
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