Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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eine extraordinäre Zeitungsbeilage, welche zugleich kurz zu bezeichnen ist, mit zur 
Versendung gelange. 
8. 16. 
Waarenproben (Waarenmuster). 
1 Gegen die für Waarenproben (Waarenmuster) festgesetzte ermäßigte Taxe 
werden nur wirkliche Waarenproben zugelassen, die an sich keinen eigenen Kauf- 
werth haben. Flüssigkeiten, Glasgefäße, scharfe Instrumente und dergl. sind zu 
einer derartigen Versendung als Waarenproben nicht geeignet. 
Hinsichts der Verpackung gilt als Bedingung, daß der Inhalt der Sendungen 
als in Waarenproben bestehend leicht erkannt werden kann. In der Regel wird 
zwischen der Verpackung unter Band (Kreuz= oder Streifband), z. B. für Leinen-, 
Tuch-, Tapeten- 2c. Proben, und der Verpackung in Säckchen, z. B. für Getreide-, 
Kaffee-, Sämerei= und ähnliche Proben, zu wählen sein. Die Säckchen müssen 
zugebunden oder zugeschnürt, dürfen aber weder zugeklebt noch mittelst der Umschnü- 
rung versiegelt sein. Bei Anwendung solcher Säckchen oder ähnlicher Behälter muß 
die Adresse — auf festem Papier oder anderem geeignetem Stoffe von zweckent- 
sprechender Größe — gehörig haltbar angehängt sein. 
im Die Adresse muß, außer dem Namen des Adressaten und des Bestimmungs- 
orts, den Vermerk „Proben“ („Muster") enthalten. Auf der Adresse dürfen außer- 
dem angegeben sein: 
der Name oder die Firma des Absenders, 
die Fabrik= oder Handels-Zeichen, einschl. der nähern Bezeichnung der 
Waare, 
die Nummern und 
die Preise. 
Soypweit die Versendung unter Band erfolgt, dürfen diese Angaben, statt 
auf der Adresse, bei oder an jeder Probe für sich angebracht sein. 
V Außer den vorstehenden Angaben dürfen die Sendungen keine handschriftlichen 
Mittheilungen oder Vermerke irgend welcher Art enthalten. 
VI Es ist nicht gestattet, der Waarenprobe einen Brief beizuschließen oder an- 
zuhängen, oder unter einem Bande anderweite besondere Sendungen unter Band, 
die wiederum für sich förmlich adressirt sind, zu vereinigen. Dagegen ist die Ver- 
einigung von Drucksachen und von Waarenproben durch einen und denselben Ab- 
sender zu einem Versendungs-Gegenstande bis zum Gewichte von 250 Grammen 
gestattet; die Drucksachen müssen in diesem Falle den Bestimmungen des §. 15 
entsprechen. 
40“
	        
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