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In Die Sendungen müssen frankirt sein. Zur Frankirung sind thunlichst Post-
werthzeichen zu verwenden.
S. 17.
Rekommandirte Sendungen.
1 Briefe, Korrespondenz-Karten, Drucksachen und Waarenproben, sowie Packete
ohne Werthangabe, können unter Rekommandation abgesandt werden und müssen in
diesem Falle von dem Absender mit der Bezeichnung „Rekommandirt“ versehen wer-
den; bei Packeten ohne Werthangabe muß diese Bezeichnung auf dem Begleitbriefe
und auf dem Packete angegeben sein. Die Wirkung der Rekommandation in Bezug
auf Garantie erstreckt sich in diesem Falle stets nur auf das Packet und nicht zu-
gleich auch auf den Begleitbrief.
n Ueber eine rekommandirte Sendung wird dem Absender ein Einlieferungs-
schein ertheilt.
m Wünscht der Absender eines rekommandirten Briefes u. s. w. eine von
dem Adressaten auszustellende Empfangsbescheinigung (Rückschein) zu erhalten, so
muß ein solches Verlangen durch die Bemerkung: „Gegen Rückschein“ auf der
Adresse ausgedrückt sein, auch muß der Absender sich namhaft machen oder die
Person oder Poste restante Chiffre bezeichnen, an welche der Rückschein auszu-
händigen ist.
Eine Werthangabe ist bei rekommandirten Sendungen nicht zulässig.
§. 18.
Postanweisungen.
1 Die Postverwaltung übernimmt es, die Versendung von Geldern bis zum
Betrage von funfzig Thalern oder sieben und achtzig und einem. halben Gulden
einschl. im Wege der Postanweisung zu bewirken.
u Die Einzahlung des Betrages erfolgt vurch den Absender bei der Postanstalt
des Aufgabeorts und die Auszahlung an den Adressaten durch die Postanstalt am
Bestimmungsorte.
m Formulare zu den Postanweisungen können bei allen Postanstalten bezogen
werden.
v Die Angabe des Geldbetrages auf der Postanweisung hat in der Regel in
der Thalerwährung zu erfolgen, kann jedoch auch in Gulden stattfinden, wo diese
Währung landesüblich ist. Die Thaler= oder Gulden-Summe muß in Zahlen und
in Buchstuben ausgedrückt sein.
v Der der Postanweisung angefügte Koupon kann vom Absender zu schriftlichen
Mittheilungen jeder Art benutzt werden.