Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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In Die Sendungen müssen frankirt sein. Zur Frankirung sind thunlichst Post- 
werthzeichen zu verwenden. 
S. 17. 
Rekommandirte Sendungen. 
1 Briefe, Korrespondenz-Karten, Drucksachen und Waarenproben, sowie Packete 
ohne Werthangabe, können unter Rekommandation abgesandt werden und müssen in 
diesem Falle von dem Absender mit der Bezeichnung „Rekommandirt“ versehen wer- 
den; bei Packeten ohne Werthangabe muß diese Bezeichnung auf dem Begleitbriefe 
und auf dem Packete angegeben sein. Die Wirkung der Rekommandation in Bezug 
auf Garantie erstreckt sich in diesem Falle stets nur auf das Packet und nicht zu- 
gleich auch auf den Begleitbrief. 
n Ueber eine rekommandirte Sendung wird dem Absender ein Einlieferungs- 
schein ertheilt. 
m Wünscht der Absender eines rekommandirten Briefes u. s. w. eine von 
dem Adressaten auszustellende Empfangsbescheinigung (Rückschein) zu erhalten, so 
muß ein solches Verlangen durch die Bemerkung: „Gegen Rückschein“ auf der 
Adresse ausgedrückt sein, auch muß der Absender sich namhaft machen oder die 
Person oder Poste restante Chiffre bezeichnen, an welche der Rückschein auszu- 
händigen ist. 
Eine Werthangabe ist bei rekommandirten Sendungen nicht zulässig. 
§. 18. 
Postanweisungen. 
1 Die Postverwaltung übernimmt es, die Versendung von Geldern bis zum 
Betrage von funfzig Thalern oder sieben und achtzig und einem. halben Gulden 
einschl. im Wege der Postanweisung zu bewirken. 
u Die Einzahlung des Betrages erfolgt vurch den Absender bei der Postanstalt 
des Aufgabeorts und die Auszahlung an den Adressaten durch die Postanstalt am 
Bestimmungsorte. 
m Formulare zu den Postanweisungen können bei allen Postanstalten bezogen 
werden. 
v Die Angabe des Geldbetrages auf der Postanweisung hat in der Regel in 
der Thalerwährung zu erfolgen, kann jedoch auch in Gulden stattfinden, wo diese 
Währung landesüblich ist. Die Thaler= oder Gulden-Summe muß in Zahlen und 
in Buchstuben ausgedrückt sein. 
v Der der Postanweisung angefügte Koupon kann vom Absender zu schriftlichen 
Mittheilungen jeder Art benutzt werden.
	        
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