Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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des Vorschusses ausgezahlt werden solle, sobald die Sendung von dem Adressaten 
eingelöst worden sei. 
VI. Eine Vorschußsendung darf nur gegen Berichtigung des Vorschußbetrages 
ausgehändigt werden. Findet die Einziehung des Vorschußbetrages in einer andern 
Währung statt, als derjenigen, in welcher der Vorschuß entnommen ist, so ist die 
Reduktion des Vorschußbetrages von der Postanstalt thunlichst genau, jedoch mit der 
Maßgabe zu bewirken, daß bei der Einziehung Bruchpfennige oder Bruchkreuzer 
auf volle Pfennige oder Kreuzer abgerundet werden. Eine Vorschußsendung muß 
spätestens 14 Tage, nach dem Eingange, der Postanstalt am Aufgabeorte zurückge- 
sandt werden, wenn sie innerhalb dieser Frist nicht eingelöst wird. Dieses gilt 
auch von Vorschußsendungen mit dem Vermerke „poste restante“ 
vn Die Zurückgabe der nicht eingelösten Vorschußsendung erfolgt an den legiti- 
mirten Absender, unter Einforderung der im Abs. v erwähnten Bescheinigung. Ist 
es eine Sendung mit Werthangabe, so kommen noch die Vorschriften des 8. 41 
in Anwendung. 
Vm Erst durch die Einlösung einer Vorschußsendung erwächst der Aufgabe-Post- 
anstalt die Verbindlichkeit zur Auszahlung des Vorschußbetrages. Von der erfolg- 
ten Einlösung muß der Postanstalt am Aufgabe-Orte mit nächster Post Nachricht 
gegeben werden, und diese zahlt hierauf den Vorschuß-Betrag an denjenigen aus, 
welcher die nach Abs. v ertheilte Bescheinigung zurückgiebt. Die Postanstalt ist 
berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, welcher 
den Schein vorlegt. 
IX Wird eine Vorschußsendung, auf welche der Betrag des Vorschusses an den 
Absender gezahlt worden ist, von dem Adressaten nicht eingelöst, so muß der Ab- 
sender den erhobenen Betrag zurückzahlen. 
X Die Postvorschußgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der MAdressat die 
Vorschußsendung nicht einlösen sollte. 
XI Eine Vorausbezahlung des Portos und der Gebühr ist nicht nothwendig; 
doch kann die Zahlung nicht getrennt erfolgen. 
§. 21. 
Post-Mandate. 
1 Die Postverwaltung übernimmt es, die Einziehung von Geldern bis zum 
Betrage von funfzig Thalern oder von sieben und achtzig und einem halben Gul- 
den einschl. durch Post-Mandate zu bewirken. 
u. Dem Mandate ist das einzulösende Papier (die quittirte Rechnung, der
	        
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