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quittirte Wechsel, der Koupon 2c.) zur Aushändigung an denjenigen, welcher Zah-
lung leisten soll, beizufügen.
m Das Mandat ist vom Absender durch Angabe seines Namens und Wohn-
orts, des Namens und Wohnorts des Schuldners, sowie des einzuziehenden Betrages
auszufüllen. Die Thaler= oder Guldensumme muß in Zahlen und in Buchstaben
ausgedrückt sein.
Zu schriftlichen Mittheilungen an den Schuldner ist das Post-Mandat, wel-
ches im Falle der Einziehung des Betrages in den Händen der Post verbleibt, nicht
zu benutzen.
V Einem Post-Mandate können mehrere Quittungen, Wechsel, Koupons 2c. zur
gleichzeitigen Einziehung von demselben Schuldner beigefügt werden; die Gesammt-
summe des einzuziehenden Betrages darf jedoch den im Abs. 1 bezeichneten Betrag
nicht übersteigen.
vi Die Vereinigung mehrerer Post-Mandate zu einer Sendung ist nicht
statthaft.
vu Der Auftraggeber hat das Post-Mandat nebst dessen Anlage unter verschlosse-
nem Kouvert an die Adresse der Postanstalt, welche die Einziehung bewirken soll,
rekommandirt abzusenden. Der Brief ist mit der Aufschrift „Post-Mandat“ zu
versehen.
VI. Die Post-Mandate unterliegen dem Frankirungszwange.
IX Ueber den Post-Mandatbrief wird dem Auftraggeber ein Einlieferungsschein
ertheilt.
X Die Postverwaltung haftet für die Beförderung des Post-Mandatbriefes wie
für einen rekommandirten Brief, für den eingezogenen Betrag aber in demselben
Umfange wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. Eine weiter-
gehende Garantie, insbesondere für rechtzeitige Vorzeigung oder rechtzeitige Rücksen-
dung des Post-Mandats nebst Anlage, wird nicht geleistet; auch übernehmen die
Postanstalten weder die Protest-Erhebung, noch die Erfüllung anderer im Wechsel-
rechte vorgeschriebener Formen bezüglich der ihnen zur Einziehung übergebenen
Wechsel.
XI Die Einziehung des Betrages erfolgt gegen Vorzeigung des Post-Mandats
und Aushändigung der quittirten Rechnung (des quittirten Wechsels). Die Zah-
lung ist entweder sofort an den Postboten oder, wenn der Auftraggeber nicht die
sofortige Rücksendung verlangt hat, binnen sieben Tagen nach der Vorzeigung des
Post-Mandats bei der einziehenden Postanstalt zu leisten. Erfolgt die Zahlung in-
nerhalb dieser Frist nicht, so wird das Pest-Mandat vor der Rücksendung dem
Adressaten nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Verlangt der Auftraggeber die so-