Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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quittirte Wechsel, der Koupon 2c.) zur Aushändigung an denjenigen, welcher Zah- 
lung leisten soll, beizufügen. 
m Das Mandat ist vom Absender durch Angabe seines Namens und Wohn- 
orts, des Namens und Wohnorts des Schuldners, sowie des einzuziehenden Betrages 
auszufüllen. Die Thaler= oder Guldensumme muß in Zahlen und in Buchstaben 
ausgedrückt sein. 
Zu schriftlichen Mittheilungen an den Schuldner ist das Post-Mandat, wel- 
ches im Falle der Einziehung des Betrages in den Händen der Post verbleibt, nicht 
zu benutzen. 
V Einem Post-Mandate können mehrere Quittungen, Wechsel, Koupons 2c. zur 
gleichzeitigen Einziehung von demselben Schuldner beigefügt werden; die Gesammt- 
summe des einzuziehenden Betrages darf jedoch den im Abs. 1 bezeichneten Betrag 
nicht übersteigen. 
vi Die Vereinigung mehrerer Post-Mandate zu einer Sendung ist nicht 
statthaft. 
vu Der Auftraggeber hat das Post-Mandat nebst dessen Anlage unter verschlosse- 
nem Kouvert an die Adresse der Postanstalt, welche die Einziehung bewirken soll, 
rekommandirt abzusenden. Der Brief ist mit der Aufschrift „Post-Mandat“ zu 
versehen. 
VI. Die Post-Mandate unterliegen dem Frankirungszwange. 
IX Ueber den Post-Mandatbrief wird dem Auftraggeber ein Einlieferungsschein 
ertheilt. 
X Die Postverwaltung haftet für die Beförderung des Post-Mandatbriefes wie 
für einen rekommandirten Brief, für den eingezogenen Betrag aber in demselben 
Umfange wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. Eine weiter- 
gehende Garantie, insbesondere für rechtzeitige Vorzeigung oder rechtzeitige Rücksen- 
dung des Post-Mandats nebst Anlage, wird nicht geleistet; auch übernehmen die 
Postanstalten weder die Protest-Erhebung, noch die Erfüllung anderer im Wechsel- 
rechte vorgeschriebener Formen bezüglich der ihnen zur Einziehung übergebenen 
Wechsel. 
XI Die Einziehung des Betrages erfolgt gegen Vorzeigung des Post-Mandats 
und Aushändigung der quittirten Rechnung (des quittirten Wechsels). Die Zah- 
lung ist entweder sofort an den Postboten oder, wenn der Auftraggeber nicht die 
sofortige Rücksendung verlangt hat, binnen sieben Tagen nach der Vorzeigung des 
Post-Mandats bei der einziehenden Postanstalt zu leisten. Erfolgt die Zahlung in- 
nerhalb dieser Frist nicht, so wird das Pest-Mandat vor der Rücksendung dem 
Adressaten nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Verlangt der Auftraggeber die so-
	        
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