Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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fortige Rücksendung nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung, so ist solches durch 
den Vermerk „Sofort zurück“ auf der Rückseite zu bezeichnen. Theilzahlungen wer- 
den nicht angenommen. 
XU Der eingezogene Betrag, nach Abrechnung der tarifmäßigen Post-Anweisungs- 
gebühr, wird dem Auftraggeber von der einziehenden Postanstalt mittelst Postan- 
weisung übermittelt. 
Xm Wird der Adressat nicht ermittelt, oder leistet er, auch bei der zweiten Vor- 
zeigung des Post-Mandats, nicht Zahlung, so wird das Post-Mandat mit der 
Quittung (Wechsel) dem Auftraggeber mittelst rekommandirten Briefes kostenfrei 
zurückgesandt. 
§. 22. 
Durch Expressen zu bestellende Sendungen. 
1 Sendungen, welche sogleich nach der Ankunft dem Adressaten besonders zu- 
gestellt werden sollen, müssen auf der Adresse einen Vermerk tragen, welcher un- 
zweideutig das Verlangen ausdrückt, daß die Bestellung an den Agressaten sogleich 
nach der Ankunft durch besondern Boten erfolgen solle. Hierher sind beispielsweise 
folgende Vermerke zu rechnen: 
„durch Expressen zu bestellen“, „per express“, „per express zu be- 
stellen“, „„er express zu befördern“, „durch besondern Boten zu bestellen“, 
„sofort zu bestellen.“ 
Bezeichnungen, wie cito, citissime, dringend, eilig, r2c., sind nicht als das Ver- 
langen der Expreß-Bestellung ausdrückend anzusehen. 
. Rekommandirte Briefpost-Gegenstände werden den Expreß-Boten stets mit- 
gegeben. 
m Packete ohne Werthangabe bis zum Gewichte von 5 Pfund, sowie Sen- 
dungen mit Werthangabe bis zum Betrage von 50 Thalern oder 87½ Gulden 
und bis zum Gewichte von 5 Pfund werden dem Adressaten durch Expreß- Boten 
iu die Wohnung bestellt, soweit nicht etwa zollamtliche Vorschriften entgegenstehen. 
Bei Epreß-Postanweisungen werden die Gelobeträge dem Expreß-Boten stets mitge- 
geben. Bei Sendungen mit Werthangale von mehr als 50 Thaler oder 87½ 
Gulden, sowie bei Packeten im Gewichte von mehr als 5 Pfund, erstreckt sich die 
Verpflichtung der Postverwaltung zur expressen Bestellung in die Wohnung des 
Adressaten nur auf den Ablieferungsschein oder den Begleitbrief. 
w Mit der Annahme von Briefen und sonstigen Sendungen zur expressen 
Bestellung an Adressaten, die im Orts= oder Landbestell-Bezirke der Aufgabe-Post- 
anstalt wohnen, sowie ron solchen Briefen und sonstigen Sendungen, die vom Auf- 
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