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fortige Rücksendung nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung, so ist solches durch
den Vermerk „Sofort zurück“ auf der Rückseite zu bezeichnen. Theilzahlungen wer-
den nicht angenommen.
XU Der eingezogene Betrag, nach Abrechnung der tarifmäßigen Post-Anweisungs-
gebühr, wird dem Auftraggeber von der einziehenden Postanstalt mittelst Postan-
weisung übermittelt.
Xm Wird der Adressat nicht ermittelt, oder leistet er, auch bei der zweiten Vor-
zeigung des Post-Mandats, nicht Zahlung, so wird das Post-Mandat mit der
Quittung (Wechsel) dem Auftraggeber mittelst rekommandirten Briefes kostenfrei
zurückgesandt.
§. 22.
Durch Expressen zu bestellende Sendungen.
1 Sendungen, welche sogleich nach der Ankunft dem Adressaten besonders zu-
gestellt werden sollen, müssen auf der Adresse einen Vermerk tragen, welcher un-
zweideutig das Verlangen ausdrückt, daß die Bestellung an den Agressaten sogleich
nach der Ankunft durch besondern Boten erfolgen solle. Hierher sind beispielsweise
folgende Vermerke zu rechnen:
„durch Expressen zu bestellen“, „per express“, „per express zu be-
stellen“, „„er express zu befördern“, „durch besondern Boten zu bestellen“,
„sofort zu bestellen.“
Bezeichnungen, wie cito, citissime, dringend, eilig, r2c., sind nicht als das Ver-
langen der Expreß-Bestellung ausdrückend anzusehen.
. Rekommandirte Briefpost-Gegenstände werden den Expreß-Boten stets mit-
gegeben.
m Packete ohne Werthangabe bis zum Gewichte von 5 Pfund, sowie Sen-
dungen mit Werthangabe bis zum Betrage von 50 Thalern oder 87½ Gulden
und bis zum Gewichte von 5 Pfund werden dem Adressaten durch Expreß- Boten
iu die Wohnung bestellt, soweit nicht etwa zollamtliche Vorschriften entgegenstehen.
Bei Epreß-Postanweisungen werden die Gelobeträge dem Expreß-Boten stets mitge-
geben. Bei Sendungen mit Werthangale von mehr als 50 Thaler oder 87½
Gulden, sowie bei Packeten im Gewichte von mehr als 5 Pfund, erstreckt sich die
Verpflichtung der Postverwaltung zur expressen Bestellung in die Wohnung des
Adressaten nur auf den Ablieferungsschein oder den Begleitbrief.
w Mit der Annahme von Briefen und sonstigen Sendungen zur expressen
Bestellung an Adressaten, die im Orts= oder Landbestell-Bezirke der Aufgabe-Post-
anstalt wohnen, sowie ron solchen Briefen und sonstigen Sendungen, die vom Auf-
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