Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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gabeorte durch expresse Boten nach auderen Postorten gesandt werden sollen, haben 
die Postanstalten sich nicht zu befassen. 
v Auf Verlangen der Absender kann jedoch die expresse Bestellung von Post- 
sendungen, welche einer Postanstalt von weiterher zugehen und nach einem andern 
Postorte gerichtet sind, stattfinden, wenn die Entfernung zwischen den beiden Post- 
anstalten nicht über zwei Meilen beträgt. Die Adressen derartiger Sendungen 
müssen, unter Angabe des eigentlichen Bestimmungsorts, den Vermerk enthalten: 
von (Bezeichnung des Ortsnamens der Postanstalt, von welcher aus die Expreß-Be- 
stellung erfolgen soll) durch Expressen zn bestellen. 
VI. Die Gebühr für die expresse Bestellung kann vorausbezahlt oder deren 
Zahlung dem Adressaten überlassen werden. In allen Fällen muß jedoch der Ab- 
sender für die Berichtigung der Bestellgebühr haften. 
§. 23. 
Briefe mit Behändigungsschein. (Jufiunatious-Dokument.) 
I Wünscht der Absender eines gewöhnlichen oder rekommandirten Briefes über 
die erfolgte Bestellung eine postamtliche Bescheinigung zu erhalten, so muß dem 
Briefe ein gehörig ausgefüllter Behändigungsschein (Insinuations -Dokument) äußer- 
lich beigefügt und auf der Adresse vermerkt werden: „Mit Behändigungsschein.“ 
Auf die Außenseite des zusammengefalteten Behändigungsscheins ist vom Absender 
des Briefes die für die Rücksendung erforderliche Adresse zu setzen. In Betreff 
der Bestellung 2c. der Briefe mit Behändigungsschein siehe 8. 36. 
§. 24. 
Behandlung reglementswidrig beschaffener Sendungen. 
1 Sendungen, welche nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäß adressirt, 
signirt, verpackt und verschlossen sind, können dem Absender zur vorschriftsmäßigen 
Adressirung, Signirung, Verpackung und Verschließung zurückgegeben werden. 
. Verlangt jedoch der Einlieferer, der ihm geschehenen Bedeutung ungeachtet, 
die Beförderung der Sendung in ihrer mangelhaften Beschaffenheit, so muß solche 
insoweit geschehen, als aus den gerügten Mängeln ein Nachtheil für andere Postgüter 
oder eine Störung der Ordnung im Dienstbetriebe nicht zu befürchten ist, der Ein- 
lieferer auch auf Ersatz und Entschädigung verzichtet und diese Verzichtleistung auf 
der Adresse durch die Worte: „Auf meine Gefahr“ ausdrückt und unterschreibt. 
Wird über die Sendung ein Einlieferungsschein ertheilt, so hat die Postanstalt 
über die Verzichtleistung des Absenders auf dem Scheine einen Vermerk zu machen. 
m Ist aber auch die Annnahme der Sendung wegen mangelhafter Beschaffen- 
heit nicht beanstandet worden, so hat dennoch der Absender alle die Nachtheile zu
	        
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