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vertreten, welche erweislich aus einer vorschriftswidrigen Adressirung, Signirung,
Verpackung und Verschließung hervorgegangen sind. Ebenso hat der Absender den
Schaden zu ersetzen, welcher durch die Beförderung von Gegenständen entsteht, die
von der Postbeförderung ausgeschlossen (§. 12) oder zur Postbeförderung nur be-
dingt zugelassen (§. 13) sind.
§. 25.
Ort der Einlieferung.
1 Die Einlieferung der mit der Post zu befördernden Sendungen muß bei den
Postanstalten an der Annahmestelle geschehen.
u In die Briefkasten können nur gewöhnliche unfrankirte Briefe, insofern sie
nicht dem Frankirungszwange unterliegen, imgleichen solche gewöhnliche Briefe,
Korrespondenz-Karten, Drucksachen oder Waarenproben, für welche das Porto durch
Postwerthzeichen entrichtet ist, gelegt werden. Es ist auch gestattet, dergleichen
Gegenstände den Kondukteuren, Postillonen und Postfußboten (Beförderern der
Botenposten), wenn dieselben sich unterwegs im Dienst befinden, zu übergeben.
i. Den Lanbbriefträgern dürfen auf ihren Bestellungsgängen zur Abgabe bei
der Postanstalt ihres Stations-Orts oder zur Bestellung unterwegs die nachbezeichneten
Gegenstände übergeben werden:
gewöhnliche oder rekommandirte Briefe, Korrespondenz-Karten, Briefe mit
Behändigungsschein, Drucksachen und Waarenproben, Postanweisungen,
; im Einzelnen bis zum Werth= bz. Post-
Sendungen mit Werthangabe, Ü vorschuß-Betrage von 50 Thalern oder
Postvorschußsendungen 87½ Gulden.
Eine Verpflichtung zur Annahme von Packetsendungen liegt den Landbriefträgern
nicht ob.
Insofern in einzelnen Bezirken die Mitgabe von Postsendungen in einem
weitern Umfange als im Abs. u und im Abs. um angegeben, gestattet ist, bewendet
es vorerst bei den desfallsigen besonderen Bestimmungen.
V Die Ertheilung eines Einlieferungsscheins über die von Lanrbriefträgern an-
genommenen Sendungen mit Werthangabe (§. 8 Abs. v), rekommandirten Sen-
dungen (§. 17 Abs. u) und Postanweisungen (§. 18 Abs. yl.) erfolgt erst durch
die Postanstalt; der Landbriefträger ist verpflichtet, den Einlieferungsschein dem Ab-
sender, wenn möglich, beim nächsten Bestellungsgange zu überbringen. Dieselben
Grundsätze gelten auch in Betreff der bei Sendungen mit Postvorschuß nach §. 20
Abs. Vv Anwendung findenden Bescheinigungen.
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