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g. 26.
Zeit der Einlieferung.
1 Die Einlieferung muß während der Dienststunden der Postanstalten und,
wenn die Versendung des eingelieferten Gegenstandes mit der nächsten dazu geeig-
neten Post erfolgen soll, noch vor der Schlußzeit dieser Post geschehen.
a) Dienststunden.
. Die Dienststunden der Postanstalten für den Verkehr mit dem Publikum sind
im Allgemeinen:
1) in dem Sommer-Halbjahr (vom 1. April bis letzten September) von
7 Uhr Morgens bis 1 Uhr Mittags,
2) in dem Winter-Halbjahr (vom 1. Oktober bis letzten März) von 8 Uhr
Morgens bis 1 Uhr Mittags, und
3) zu allen Jahreszeiten von 2 Uhr Nachmittags bis 8 Uhr Abends.
Die Ober-Postdirektionen sind jedoch ermächtigt, nach Maßgabe der bestehen-
den Postverbindungen und der sonstigen örtlichen Verhältnisse die Dienststunden
unter Festhaltung der Gesammtdauer auf andere Zeiten zu verlegen, oder auch
eine Ausdehnung oder Beschränkung der Dienststunden eintreten zu lassen.
m An Sonntagen fallen die Dienststunden von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr
Nachmittags aus. An solchen gesetzlichen Festtagen, welche nicht auf einen Sonn-
tag treffen, werden die Dienststunden in der Weise beschränkt, daß in der Zeit
von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nachmittags, sowohl des Vormittags als auch
des Nachmittags, zwei Stunden ausfallen, in der Zwischenfrist aber mindestens während
zwei Stunden der Dienstverkehr mit dem Publikum ununterbrochen stattfindet. Die
ausfallenden Stunden werden für jede Postanstalt durch die vorgesetzte Ober-Post-
direktion besonders bestimmt. Die Ober-Postdirektionen können in Fällen eines
vorübergehenden außerordentlichen Verkehrsbedürfnisses die Beschränkung der Dienst-
stunden an Sonn= und gesetzlichen Fest-Tagen zeitweise ganz oder zum Theil
aufheben.
Insofern bei einer Postanstalt eine Einrichtung besteht, welche von den vor-
stehenden, in Bezug auf die Dienststunden, sei es an den Sonn= und gesehlichen
Festtagen, sei es an den Wochentagen, als Norm gültigen Bestimmungen ab-
weicht, kann es dabei bis auf Weiteres sein Bewenden behalten.
v Die in Bezug auf die Dienststunden der Postanstalten Seitens der Ober-
Postdirektionen getroffenen Festsetzungen müssen zur Kenntniß des Publikums ge-
bracht werden.