Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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g. 26. 
Zeit der Einlieferung. 
1 Die Einlieferung muß während der Dienststunden der Postanstalten und, 
wenn die Versendung des eingelieferten Gegenstandes mit der nächsten dazu geeig- 
neten Post erfolgen soll, noch vor der Schlußzeit dieser Post geschehen. 
a) Dienststunden. 
. Die Dienststunden der Postanstalten für den Verkehr mit dem Publikum sind 
im Allgemeinen: 
1) in dem Sommer-Halbjahr (vom 1. April bis letzten September) von 
7 Uhr Morgens bis 1 Uhr Mittags, 
2) in dem Winter-Halbjahr (vom 1. Oktober bis letzten März) von 8 Uhr 
Morgens bis 1 Uhr Mittags, und 
3) zu allen Jahreszeiten von 2 Uhr Nachmittags bis 8 Uhr Abends. 
Die Ober-Postdirektionen sind jedoch ermächtigt, nach Maßgabe der bestehen- 
den Postverbindungen und der sonstigen örtlichen Verhältnisse die Dienststunden 
unter Festhaltung der Gesammtdauer auf andere Zeiten zu verlegen, oder auch 
eine Ausdehnung oder Beschränkung der Dienststunden eintreten zu lassen. 
m An Sonntagen fallen die Dienststunden von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr 
Nachmittags aus. An solchen gesetzlichen Festtagen, welche nicht auf einen Sonn- 
tag treffen, werden die Dienststunden in der Weise beschränkt, daß in der Zeit 
von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nachmittags, sowohl des Vormittags als auch 
des Nachmittags, zwei Stunden ausfallen, in der Zwischenfrist aber mindestens während 
zwei Stunden der Dienstverkehr mit dem Publikum ununterbrochen stattfindet. Die 
ausfallenden Stunden werden für jede Postanstalt durch die vorgesetzte Ober-Post- 
direktion besonders bestimmt. Die Ober-Postdirektionen können in Fällen eines 
vorübergehenden außerordentlichen Verkehrsbedürfnisses die Beschränkung der Dienst- 
stunden an Sonn= und gesetzlichen Fest-Tagen zeitweise ganz oder zum Theil 
aufheben. 
Insofern bei einer Postanstalt eine Einrichtung besteht, welche von den vor- 
stehenden, in Bezug auf die Dienststunden, sei es an den Sonn= und gesehlichen 
Festtagen, sei es an den Wochentagen, als Norm gültigen Bestimmungen ab- 
weicht, kann es dabei bis auf Weiteres sein Bewenden behalten. 
v Die in Bezug auf die Dienststunden der Postanstalten Seitens der Ober- 
Postdirektionen getroffenen Festsetzungen müssen zur Kenntniß des Publikums ge- 
bracht werden.
	        
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