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b) Schlußzeit.
VI. Die Schlußzeit tritt ein:
1) Für Briefe, Korrespondenz-Karten, Drucksachen und Waarenproben,
über welche dem Absender ein Einlieferungsschein nicht zu ertheilen ist:
eine viertel bis halbe Stunde vor dem planmaßigen Abgange oder
Weitergange der Post.
Bei Postanstalten auf den Eisenbahnhöfen tritt für die be-
zeichneten Gegenstände die Schlußzeit erst fünf Minuten vor dem
planmäßigen Abgange des betreffenden Zuges ein; auch können diese
Gegenstände, wenn sie sonst dazu geeignet sind, bis unmittelbar
vor dem Abgange des Zuges in die an den Eisenbahn-Postwagen
angebrachten Briefkasten gelegt werden.
2) Für alle anderen Gegenstände:
eine Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder Weitergange der
Post.
vl In denjenigen Fällen, wo die ordnungsmäßige Bearbeitung der Sendungen
innerhalb der vorstehend bestimmten kurzen Schlußzeiten wegen besonderer örtlicher
Verhältnisse nicht ausführbar sein sollte, können die Ober Postdirektionen eine an-
gemessene Verlängerung der Schlußzeiten eintreten lassen.
viun In jedem Falle werden bei Post-Transporten auf Eisenbahnen die Schluß-
zeiten um so viel verlängert, als erforderlich ist, um die Gegenstände von der
Postanstalt nach dem Bahnhofe zu transportiren und auf dem Bahnhofe selbst über-
zuladen.
IX Bei Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehen, bildet
der Ablauf der Dienststunden die Schlußzeit, insofern nicht, nach Maßgabe des Ab-
ganges der Post, die Schlußzeit nach den vorstehenden Festsetzungen früher eintritt.
X Die an den Dienst-Lokalen der Postanstalten befindlichen Briefkasten müssen
bei Eintritt der Schlußzeit jeder Post und zu den außerhalb der gewöhnlichen Dienst-
stunden abgehenden Posten auch noch vor deren Algang geleert werden. Bei Sen-
dungen, welche in Briefkasten fern vom Postdienst. Lokal gelegt werden, ist auf Mit-
beförderung mit der zunächst abgehenden Post nur insoweit zu rechnen, als die Sen-
dungen nach der gewöhnlichen Zeit der Leerung der Kasten vor Schluß der betref-
fenden Posten zum Postdienst-Lokal gelangen.
8. 27.
Frankirungsvermerk. Nicht oder ungenügend mit Postwerthzeichen frankirte Briefe, welche dem
Frankirungszwange unterliegen.
1 Briefe u. s. w., auf deren Adresse der Frankirungsvermerk (frei, franco, fr. 2c.)