Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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durchstrichen, radirt oder abgeändert ist, sind bei der Annahme zurückzuweisen. Wenn 
derartig beschaffene Briefe, oder Briefe mit dem Frankirungsvermerke, für welche 
das Porto durch Postwerthzeichen nicht entrichtet worden ist, im Briefkasten vor- 
gefunden werden, so wird die Ungültigkeit des Frankirungsvermerks amtlich beschei- 
nigt, und die Briefe werden als unfrankirt behandelt. 
n Wenn Briefe, welche dem Frankirungszwange unterliegen, von den Absendern 
unfrankirt oder ungenügend frankirt in die Briefkasten gelegt worden sind, so wer- 
den diese Briefe am Aufgabeorte zurückbehalten und dem zu ermittelnden Absender 
behufs der Frankirung zurückgegeben. 
§. 28. 
Einlieferungsschein. 
I In allen denjenigen Fällen, in welchen nach den vorangegangenen Bestim- 
mungen die geschehene Einlieferung durch einen von der Postanstalt zu ertheilenden 
Einlieferungsschein zu bescheinigen ist, darf sich der Einlieferer nicht entfernen, ohne 
den Einlieferungsschein in Empfang genommen zu haben, widrigenfalls und insofern 
die geschehene Einlieferung nicht aus den Büchern oder Karten ersichtlich ist, die- 
selbe für nicht geschehen erachtet werden muß. In Betreff der Einlieferungsscheine 
über die von Landbriefträgern eingesammelten Sendungen gelten die Vorschriften im 
§. 25 Abs. v. 
§. 29. 
Speditions= Weg. 
1 Wie die Postsendungen zu spediren sind, wird von der Posibehörde bestimmt. 
8. 30. 
Zurückforderung von Postsendungen durch den Absender. 
1 Die zur Post eingelieferten Sendungen können von dem Absender vor deren 
Zustellung an den Aodressaten zurückgenommen werden. 
. Die Zurücknahme kann erfolgen am Orte der Aufgabe oder am Bestim- 
mungsorte, ausnahmsweise auch, insofern dadurch keine Störung des Expeditions- 
Dienstes herbeigeführt wird, an einem unterwegs gelegenen Umspeditions-Orte. 
iu Die Zurückgabe geschieht an denjenigen, welcher den Einlieferungsschein, wenn 
aber ein solcher nicht ertheilt ist, ein von derselben Hand, von welcher die Origi- 
nal-Adresse der Sendung geschrieben ist, geschriebenes Duplikat der Adresse abgiebt. 
iv Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat derjenige, welcher dieselbe zurück- 
fordert, den Gegenstand bei der Postanstalt des Abgangsorts schriftlich so genau zu 
bezeichnen, daß derselbe unzweifelhaft als der reklamirte zu erkennen ist. Die ge- 
dachte Postanstalt fertigt das Reklamations-Schreiben aus.
	        
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