Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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vorhandener Sicherheit für Porto und Auslagen, auch des Adressaten. Der Adressat 
ist, wenn nicht schon der Absender die Nachsendung verlangt hat, von dem Vor- 
liegen einer Sendung amtlich und portofrei in Kenntniß zu setzen. 
8. 40. 
Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestim mungsorte. 
1 Postsendungen sind für unbestellhar zu erachten: 
1) wenn der Adressat am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln, und die 
Nachsendung nach den Vorschriften im §. 39 nicht möglich oder nicht 
zulsssig ist; 
2) wenn die Annahme verweigert wird; 
3) wenn die Sendung mit dem Vermerke „poste restante“ versehen ist, 
und nicht binnen 3 Monaten, vom Tage des Eintreffens an gerechnet, 
von der Post abgeholt wird; 
wenn es sich um eine Sendung mit Postvorschuß handelt, auch wenn 
sie mit „poste restaute“ bezeichnet ist, und die Sendung nicht inner- 
halb 14 Tage nach ihrer Ankunst am Bestimmungorte eingelöst wird; 
wenn bei Postanweisungen innerhalb 14 Tage nach ihrer Bestellung 
oder Abholung der Geldbetrag nicht in Empfang genommen wird; 
wenn die Sendung Loose oder Anerbietungen zu einem Glücksspiele ent- 
hält, an welchem der Adressat nach den für ihn geltenden Landesgesetzen 
sich nicht betheiligen darf, und wenn eine solche Sendung sofort nach 
geschehener Eröffnung durch den Adressaten an die Post zurückge- 
geben wird. 
u. Bevor in dem Falle zu 1 eine mit einem Begleitbriefe versehene Sendung 
deshalb als unbestellbar angesehen wird, weil mehrere dem Mdressaten gleichbenannte 
Personen im Orte sich befinden, und der wirkliche Adressat nicht sicher zu unter- 
scheiden ist, muß der Begleitbrief nach dem Aufgabeorte zurückgesandt werden, um 
den Absender, wenn derselbe an der äußern Beschaffenheit des Begleitbriefes erkannt 
oder sonst auf geeignete Weise ermittelt werden kann, zur nähern Bezeichnung des 
Adressaten zu veranlassen. 
in Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als unbestellbar erkannt worden, 
ohne Verzug nach dem Aufgabeorte zurückzusenden. Nur bei Sendungen, die einem 
schnellen Verderben unterliegen, muß, sofern nach dem Ermessen der Postanstalt des 
Bestimmungsorts Grund zu der Besorgniß vorhanden ist, daß das Verderben auf 
dem Rückwege eintreten werde, von der Rücksendung abgesehen werden, und die 
Veräußerung des Inhalts für Rechnung des Absenders erfolgen. 
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