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) Annahme.
u Briefe und andere Gegenstände können zur estafettenmäßigen Beförderung
nur bei solchen Postanstalten eingeliefert werden, welche an Orten mit Estafetten-
Station sich befinden, oder welche an Eisenbahnen liegen, deren Züge zur Beförde-
rung der eingelieferten Sendung zweckmäßig benutzt werden können. Sendungen,
welche ausschließlich auf der Eisenbahn zu befördern sind, werden zur estafetten-
mäßigen Beförderung nicht angenommen.
b) Gewicht und Beschaffenheit der Depeschen.
in Mit Estafetten werden überhaupt nur Gegenstände bis zum Gesammtgewicht
von 20 Pfund befördert. Briefe bis zum Gewichte von 250 Grammen müssen
mit haltbarem Papier kouvertirt, schwerere Briefe und Packete aber in Wachslein-
wand verpackt, auch müssen die Briefe und Packete in einem solchen Format zur
Post eingeliefert werden, daß sie in der Estafettentasche Raum finden.
Ivy Die Adresse muß der Vorschrift des §. 2 entsprechen.
V Eine Werthangabe ist bei Estafetten = Sendungen nicht zulässig.
VI Ueber die Estafetten= Sendung erhält der Absender einen Einlieferungsschein.
c) Beförderungsweise.
vu Die Beförderung geschieht zu Pferde oder mittelst eines Kariols. Eisenbahn-
züge werden, insofern der Absender nicht eine andere Beförderungsweise verlangt hat,
benutzt, wenn berechnet werden kann, daß die Estafetten-Depeschen mit denselben ihren
Bestimmungsort eher oder wenigstens ebenso früh erreichen, als bei der Beförderung
zu Pferde.
4) Bestellung am Bestimmungsorte.
um Die durch Estafette eingegangenen Gegenstände müssen ohne Verzug bestellt
werden, sofern vom Alsender oder Adressaten nicht ein Anderes bestimmt ist. Sie
müssen derjenigen Person behändigt werden, an welche die Adresse lautet. Wird
dies durch besondere Umstände verhindert, so kann die Aushändigung an Haus= und
Komtoir-Beamte oder erwachsene Familienglieder des Adressaten geschehen. Der
Empfänger muß dem Ueberbringer quittiren und die Stunde des Empfanges be-
scheinigen.
e) Zahlungssätze für Estafetten, welche zu Pferde oder mittelst Kariols befördert werden.
1x Für jede Depesche ꝛc. ist das tarifmäßige Porto und für jede Estafette außer-
dem eine Expeditions-Gebühr von 15 Sgr zu entrichten.
X Nur die Postanstalt des Absendungsorts, oder wenn die Estafette aus einem
fremden Postgebiet kommt, die zuerst berührte Poststation ist zur Ansetzung der Ex-
peditions-Gebühr berechtigt.
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