Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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) Annahme. 
u Briefe und andere Gegenstände können zur estafettenmäßigen Beförderung 
nur bei solchen Postanstalten eingeliefert werden, welche an Orten mit Estafetten- 
Station sich befinden, oder welche an Eisenbahnen liegen, deren Züge zur Beförde- 
rung der eingelieferten Sendung zweckmäßig benutzt werden können. Sendungen, 
welche ausschließlich auf der Eisenbahn zu befördern sind, werden zur estafetten- 
mäßigen Beförderung nicht angenommen. 
b) Gewicht und Beschaffenheit der Depeschen. 
in Mit Estafetten werden überhaupt nur Gegenstände bis zum Gesammtgewicht 
von 20 Pfund befördert. Briefe bis zum Gewichte von 250 Grammen müssen 
mit haltbarem Papier kouvertirt, schwerere Briefe und Packete aber in Wachslein- 
wand verpackt, auch müssen die Briefe und Packete in einem solchen Format zur 
Post eingeliefert werden, daß sie in der Estafettentasche Raum finden. 
Ivy Die Adresse muß der Vorschrift des §. 2 entsprechen. 
V Eine Werthangabe ist bei Estafetten = Sendungen nicht zulässig. 
VI Ueber die Estafetten= Sendung erhält der Absender einen Einlieferungsschein. 
c) Beförderungsweise. 
vu Die Beförderung geschieht zu Pferde oder mittelst eines Kariols. Eisenbahn- 
züge werden, insofern der Absender nicht eine andere Beförderungsweise verlangt hat, 
benutzt, wenn berechnet werden kann, daß die Estafetten-Depeschen mit denselben ihren 
Bestimmungsort eher oder wenigstens ebenso früh erreichen, als bei der Beförderung 
zu Pferde. 
4) Bestellung am Bestimmungsorte. 
um Die durch Estafette eingegangenen Gegenstände müssen ohne Verzug bestellt 
werden, sofern vom Alsender oder Adressaten nicht ein Anderes bestimmt ist. Sie 
müssen derjenigen Person behändigt werden, an welche die Adresse lautet. Wird 
dies durch besondere Umstände verhindert, so kann die Aushändigung an Haus= und 
Komtoir-Beamte oder erwachsene Familienglieder des Adressaten geschehen. Der 
Empfänger muß dem Ueberbringer quittiren und die Stunde des Empfanges be- 
scheinigen. 
e) Zahlungssätze für Estafetten, welche zu Pferde oder mittelst Kariols befördert werden. 
1x Für jede Depesche ꝛc. ist das tarifmäßige Porto und für jede Estafette außer- 
dem eine Expeditions-Gebühr von 15 Sgr zu entrichten. 
X Nur die Postanstalt des Absendungsorts, oder wenn die Estafette aus einem 
fremden Postgebiet kommt, die zuerst berührte Poststation ist zur Ansetzung der Ex- 
peditions-Gebühr berechtigt. 
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