Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

235 
xxiv Dauert der Aufenthalt über eine Stunde, so ist von der fünften Viertel- 
stunde an ein Wartegeld von 2/ Sgr. pro Pferd und Stunde zu entrichten. 
XXV Ein längerer Aufenthalt als 24 Stunden darf nicht stattfinden. 
Bei verspäteter Abfahrt. 
XXVI Für vorausbestellte Pferde ist, wern von denselben nicht zu der Zeit Ge- 
brauch gemacht wird, zu welcher die Bestellung erfolgt ist, pro Pferd und Stunde 
ein Wartegeld von 2½ Sgr. auf die Zeit des vergeblichen Wartens 
a) bei weiterher kommenden Reisenden von der siebzehnten Viertelstunde an 
gerechnet, 
b) bei im Orte befindlichen Reisenden von der fünften Viertelstunde an 
gerechnet, 
zu entrichten. 
1) Abbestellung von Extraposten 2c. 
XAX##n Benutzt ein im Orte befindlicher Reisender die bestellten Extrapost-Pferde 
nicht, so hat derselbe, wenn die Abbestellung vor der Anspannung erfolgt, keine 
Entschädigung, wenn dagegen die Pferde zur Zeit der Abbestellung bereits angespannt 
waren, den Betrag des reglementsmäßigen Extrapost- 2c., Wagen- und Trinkgeldes 
für eine Meile, sowie die ganze Wagenmeister-Gebühr als Entschädigung zu ent- 
richten. 
¾ m) Entgegensendung von Extrapost-Pferden und Wagen. 
Arm Der Reisende kann verlangen, daß ihm auf langen oder soust beschwerlichen 
Stationen auf vorhergegangene schriftliche Bestellung Pferde und Wagen entgegen- 
gesandt und möglichst auf der Hälfte des Weges, insofern dort ein Unterkommen 
zu finden ist, aufgestellt werden. Für die Beförderung solcher Bestellungen mit 
den Posten ist eine Gebühr nicht zu entrichten. 
XX Die Bestellung muß die Stunden enthalten, zu welchen die Pferde und 
Wagen auf dem Relais bereit sein sollen. Trifft der Reisende später ein, so ist 
von der siebzehnten Viertelstunde an das reglementsmäßige Wartegeld zu zahlen. 
XXX Für die Beförderung der Reisenden wird erhoben: 
1) das reglementsmäßige Extrapost= 2c., Wagen= und Trinkgeld, 
a) wenn vie Entfernung von einem Pferdewechsel zum andern mehr 
als 2 Meilen beträgt, nach der wirklichen Entfernung, 
b) wenn solche weniger als 2 Meilen beträgt, nach dem Satze für 
2 Meilen, 
2) die einfache Wagenmeister-Gebühr, welche von der Postanstalt am 
Stations-Abgangsorte der Extrapost zu berechnen ist. 
45
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.