Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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gar nicht, bei sich begegnenden Extraposten aber nur mit ausdrücklicher Einwilligung 
der beiderseitigen Reisenden geschehen. 
vn Der durch das Wechseln entstehende Aufenthalt muß bei der Fahrt wieder 
eingeholt werden. 
vum Das Trinkgeld erhält derjenige Postillon, welcher den Reisenden auf die 
Station bringt. 
4) Borfahren beim Post-- oder Gasthause. 
IX Der Reisende hat zu bestimmen, ob, bei der Ankunft auf der Station, beim 
Posthause oder bei einem Gasthause oder bei einem Privathause vorgefahren werden 
soll. Wird nicht beim Posthause vorgefahren, so muß der Postillon, wenn der 
Reisende es verlangt, die Pferde zur Weiterreise bestellen. 
e) Führung der Pferde. 
X Dem Postillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wenn der Rei- 
sende oder dessen Leute an dem Postillon Thätlichkeiten verüben, so hat der Postillon 
die Befugniß, sogleich auszuspannen. Dasselbe gilt, wenn der Reisende die Pferde 
durch Schläge antreiben sollte. 
S. 65. 
BVeschwerden. 
1 Sofern der Extrapost= 2c. Reisende Anlaß zur Beschwerde hat, steht ihm die 
Wahl zu, dieselbe in dem Begleitzettel einzutragen, oder sich dazu des Beschwerde- 
buchs (§. 55 Abs. III) zu bedienen. 
S. 66. 
1 Gegenwärtiges Reglement tritt am 1. Januar 1872 in Kraft. 
Für den innern Postverkehr der Königreiche Bayern und Württemberg findet 
dasselbe nicht Anwendung. 
Berlin, den 30. November 1871. 
Der Reichskanzler. 
Fürst v. Bismarck.
	        
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